Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
Zudem wird die Vorlage mit dem zukünftigen Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) und dem revidierten VIS zu koordinieren sein.
Der Koordinationsbedarf zwischen den verschiedenen Vorlagen wird unter Ziffer 7 detailliert aufgeführt.
6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses
6.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)
Art. 5 Abs. 1 Bst. abisFussnote
Buchstabe abisvon Artikel 5 Absatz 1 wurde im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V eingeführt und durch das Parlament am 25. September 2020 gutgeheissen.65 Gemäss dieser Bestimmung müssen Ausländerinnen und Ausländer über eine ETIAS-Reisegenehmigung nach der ETIAS-V verfügen, sofern diese erforderlich ist. Somit müssen alle Angehörigen von visumbefreiten Drittstaaten eine Genehmigung vorweisen, wenn sie die Schengen-Aussengrenze überschreiten möchten. Diese Bestimmung ist noch nicht in Kraft. Ihre Inkraftsetzung erfolgt erst im Hinblick auf die Inbetriebnahme des ETIAS im Schengen-Raum.
Da die ETIAS-V durch die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» geändert wird, ist die Fussnote in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abisentsprechend anzupassen.
Art. 68a Abs. 2 Fussnote
Mit der Übernahme und Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen zum SIS wurde Artikel 68a ins AIG eingeführt und durch das Parlament am 18. Dezember 2020 gutgeheissen.66 Dieser Artikel regelt die Ausschreibung von Wegweisungsverfügungen und Einreiseverboten im SIS. Absatz 2 verweist dabei auf die Verordnung «SIS Grenze». Diese Bestimmung ist noch nicht in Kraft. Ihre Inkraftsetzung erfolgt erst im Hinblick auf die Inbetriebnahme des neuen SIS im Schengen-Raum voraussichtlich im ersten Quartal 2022.
Da die Verordnung «SIS Grenze» durch die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» geändert wird, ist die Fussnote in Artikel 68a Absatz 2 entsprechend anzupassen.
Art. 68e Abs. 2 Fussnote
Mit der Übernahme und Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen zum SIS wurde Artikel 68e ins AIG eingeführt und durch das Parlament am 18. Dezember 2020 gutgeheissen.67 Dieser Artikel regelt die Bekanntgabe von SIS-Daten an Dritte. Absatz 2 verweist dabei auf die Verordnung «SIS Rückkehr». Diese Bestimmung ist noch nicht
65 BBl 2020 7911
66 BBl 2020 10033
67 BBl 2020 10033