Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Speicherung im CIR ausgenommen; sie bleiben nach wie vor nur im ETIAS gespeichert. Da es sich hierbei um materielle Gesetzesänderungen handelt, war es nicht möglich, diese in die Koordinationsbestimmungen zur Interoperabilitätsvorlage aufzunehmen. Aus diesem Grund werden diese Änderungen in diese Vorlage eingefügt.

Art. 108dbisETIAS-Beschwerdeverfahren: allgemeine Verfahrensbestimmungen

Die Rechtsmittel gegen die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196869 (VwVG). Sie ermöglichen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich und in elektronischer Form Beschwerde zu erheben.

Bei der Erarbeitung der Prozesse des Beschwerdeverfahrens hat sich gezeigt, dass Anpassungen des Beschwerdeverfahrens notwendig sind, damit dieses zeitnah abgeschlossen werden und die Kommunikation technisch einfach und schnell erfolgen kann.

Aus diesem Grund wurden im AIG als lex specialis zum VwVG und zum Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG)70 (Abs. 1) besondere Verfahrensbestimmungen in Artikel 108dbis-108dquinquiesvorgesehen.

Keine Anwendung von Artikel 22a VwVG (Abs. 2)

Artikel 22a VwVG regelt abschliessend den Fristenstillstand für Verfahren im Geltungsbereich des VwVG. In den drei Zeitspannen (sog. Gerichtsferien) werden bestimmte gesetzliche oder behördliche Fristen im Verfahren nach dem VwVG gehemmt.

Um das ETIAS-Beschwerdeverfahren zeitnah abzuschliessen, soll der Fristenstillstand für dieses Beschwerdeverfahren nicht angewendet werden, da das Verfahren keinen Aufschub in Form von Gerichtsferien duldet.

Beschwerden auch auf Englisch und Übersetzungen des Urteildispositivs (Abs. 3 und Abs. 4)

Grundsätzlich werden Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt (Art. 33a VwVG). Im ETIAS-Beschwerdeverfahren ist es zusätzlich möglich, die Beschwerde und weitere Eingaben in Englisch einzureichen. Das Verfahren wird zwar trotzdem in einer der vier Amtssprachen geführt, jedoch können standardisierte Mitteilungen über die ETIAS-Übermittlungsplattform an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer auch in Englisch erfolgen.

Die standardisierten Mitteilungen (E-Mails) haben rein informativen Charakter. Sie informieren die Partei, dass auf der Plattform verfahrensbezogene Dokumente abgelegt sind. Im Ausführungsreglement des BVGer zu ETIAS werden die Modalitäten des Informationsaustausches zu verankern sein (Art. 108dterAbs. 2 Bst. e E-AIG).

69 SR 172.021

70 SR 173.32