Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
in Kraft. Ihre Inkraftsetzung erfolgt erst im Hinblick auf die Inbetriebnahme des neuen SIS im Schengen-Raum voraussichtlich im ersten Quartal 2022.
Da die Verordnung «SIS Rückkehr» durch die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» geändert wird, ist die Fussnote in Artikel 68e Absatz 2 entsprechend anzupassen.
Art. 103b Abs. 1 Fussnote und Abs. 2 Bst. bter
Mit der Übernahme und Umsetzung der EES-V wurde Artikel 103b ins AIG eingeführt und durch das Parlament am 21. Juni 2019 gutgeheissen.68 Dieser Artikel regelt das EES und enthält die Datenkategorien, die an das EES übermittelt werden. Diese Bestimmung ist noch nicht in Kraft. Ihre Inkraftsetzung erfolgt erst im Hinblick auf die Inbetriebnahme des EES im Schengen-Raum voraussichtlich Mitte 2022.
Da die EES-V durch die Verordnung «IOP Grenze» angepasst wurde, war die Fussnote in Artikel 103b Absatz 1 im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der Interoperabilitätsverordnungen entsprechend anzupassen. Da die ETIAS-Änderungsverordnung erneut die EES-V ändert, muss die Fussnote in Artikel 103b Absatz 1 wiederum angepasst werden.
Zudem wird ein neuer Buchstabe bterin Absatz 2 eingefügt. Absatz 2 regelt, welche Daten zu Drittstaatsangehörigen die Schweizer Behörden an das EES übermitteln werden. Bisher waren folgende vier Datenkategorien vorgesehen:
– alphanumerische Daten wie zum Bespiel Name und Vorname sowie Informationen zum Reisedokument und zu erteilten Visa;
– das Gesichtsbild der oder des Reisenden, das bei der Ersteinreise aufgenommen und im EES gespeichert wird; es wird nicht aus dem VIS übernommen;
– Datum der Einreise und der Ausreise aus dem Schengen-Raum und die Grenzübergangsstelle;
– die Einreiseverweigerungen, die auch im EES eingetragen werden; es handelt sich für die Schweiz um die Einreiseverweigerungen nach Artikel 65 AIG.
Mit der ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» wird die EES-Verordnung insofern angepasst, als neu vorgesehen ist, dass im Einreise-/Ausreisedatensatz des EES neu auch die ETIAS-Gesuchsnummer, das Ende der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung und bei einer ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit die Schengen-Staaten, für welche diese Reisegenehmigung gültig ist, erfasst werden (neuer Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b in der EES-V, siehe dazu Ziff. 4.1.3). Aus diesem Grund wird zu den vier Datenkategorien eine fünfte hinzugefügt. So sollen auch Daten über erteilte ETIAS-Reisegenehmigungen an das EES übermittelt werden, sofern eine Pflicht besteht, im Besitz einer solchen Reisegenehmigung zu sein.
68 BBl 2019 4573