Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Die verfahrensleitenden Anordnungen und das Urteil werden daher in einer der vier Amtssprachen abgefasst, jedoch wird das Dispositiv des Urteils zusätzlich ins Englische übersetzt, sofern die Beschwerde in Englisch eingereicht wurde. Eine allfällige Übersetzung ist rein informativ und wird als solche zu bezeichnet. Massgebend ist das Urteil in der Amtssprache.

Einzelrichterin oder Einzelrichter (Abs. 5)

Der Spruchkörper des BVGer setzt sich in der Regel aus drei Richterinnen und Richtern zusammen (Art. 21 Abs. 1 VGG). In die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt die Abschreibung gegenstandslos gewordener Verfahren sowie das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 23 Abs. 1 VGG). Artikel 23 Absatz 2 VGG regelt die derzeitigen Ausnahmen vom Grundsatz des Dreier-Spruchkörpers für den Asyl- und den Sozialversicherungsbereich.

Für das ETIAS-Beschwerdeverfahren wird ebenfalls eine Ausnahme vom Grundsatz des Dreier-Spruchkörpers vorgeschlagen. So soll auch in Fällen, in denen die Beschwerden offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet sind, ein einzelrichterlicher Entscheid gefällt werden. Eine Anpassung von Artikel 23 Absatz 2 VGG ist deshalb vorzunehmen, um die neue Ausnahme dort zu regeln.

Die ETIAS-Beschwerden betreffen die oftmals standardisierte Ablehnung von Gesuchen um Einreise in den Schengen-Raum von im Ausland wohnhaften, nicht visumspflichtigen Personen. Dies gebietet nicht nur eine rasche Behandlung des Gesuchs durch die NES, sondern auch eine beschleunigte Behandlung der Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht, welche durch eine einzelrichterliche Besetzung des Spruchgremiums viel eher gewährleistet werden könnte als mit einem Dreier Spruchkörper. Die Anzahl der möglichen ETIAS-Beschwerden wird zum heutigen Zeitpunkt auf ca. 400 bis 800 Fälle pro Jahr geschätzt. Bei durchschnittlich 1'200 Neueingängen/Jahr für die in dieser Materie federführende Abteilung VI des BVGer würden die ETIAS-Beschwerdefälle einen Zusatzaufwand von 30-60% pro Jahr ausmachen. Ohne Personalaufstockung würde dieser Zusatzaufwand kaum bewältigt werden können und zudem würde sich die Verfahrensdauer in allen anderen ausländerrechtlichen Verfahren deutlich verlängern. Um dem Grundsatz, diese Verfahren zeitnah zu beurteilen, treu zu bleiben, drängt sich deshalb eine solche Ausnahme auf. Es ist davon auszugehen, dass im ersten Halbjahr zwecks Erstellung von Referenzurteilen und einer gefestigten Praxis fast ausschliesslich mit Urteilen, die im Dreier- bzw. gar im Fünfer-Spruchkörper gefällt werden, zu rechnen ist. Die betroffenen Personen haben zudem die Möglichkeit, jederzeit wieder ein neues Gesuch zur Erteilung einer Reisegenehmigung zu stellen und ihre Eingaben demzufolge mithilfe neuer Argumente zu vervollständigen.