Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
Plattform zur Verfügung stellen. Diese soll eine sichere Zustellung von Beschwerden, weiteren Eingaben und Unterlagen sowie Akten, verfahrensleitenden Anordnungen und Urteilen zwischen dem BVGer, der beschwerdeführenden Partei und der Vorinstanz sowie die Kommunikation mittels standardisierter Mitteilungen ermöglichen. Die rechtlichen Grundlagen dazu werden neu ins AIG eingefügt (Art. 108dquaterE-AIG).
Ferner ist ein nationales ETIAS-System aufzubauen. Dieses dient der NES zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Gesuche, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, und zur Bearbeitung der Überwachungsliste. Die Rechtsgrundlagen für dieses nationale Informationssystem sind im AIG zu schaffen (Art. 108h–108k E-AIG).
Mit der Einführung des EES können die Fluggesellschaften die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht mehr prüfen, da die Reisedokumente nicht mehr systematisch abgestempelt werden und der «Carrier Gateway» den zulässigen Aufenthalt nicht prüft. Deshalb muss die Sorgfaltspflicht der Fluggesellschaften in diesem Bereich angepasst werden (Art. 122a Abs. 3 Bst. a Ziff. 3 E-AIG).
Schliesslich sind die Verweise auf die EU-Verordnungen im Gesetz zu aktualisieren.
5.5.2 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG)
Im VGG ist festzuhalten, in welchen Fällen besondere Zuständigkeiten der Einzelrichterin oder des Einzelrichters im ETIAS-Beschwerdeverfahren bestehen (Art. 23 Abs. 2 Bst. d E-VGG). Zudem ist noch ein Verweis auf das Asylgesetz zu korrigieren (Art. 23 Abs. 2 Bst. a E-VGG).
5.5.3 Strafregistergesetz (StReG)
Die heute vornehmlich im Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Rechtsgrundlagen des Strafregisterrechts werden mit der Inkraftsetzung des neuen StReG aufgehoben. Die Inkraftsetzung des StReG soll erst nach Abschluss des VOSTRA-Neubaus erfolgen; sie ist für Anfang 2023 geplant. Der Zugriff der NES auf das neue VOSTRA ist deshalb auch im neuen StReG zu regeln (Art. 46 Bst. f Ziff. 4 E-StReG).
5.5.4 Strafgesetzbuch (StGB)
Bis das neue StReG in Kraft tritt, ist der Zugriff der NES auf das bestehende VOSTRA im StGB zu regeln (Art. 365 Abs. 2 Bst. gbisE-StGB).