Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Art. 108dterETIAS-Beschwerdeverfahren: Festlegung des Übermittlungswegs

Einreichung der Beschwerde auch über die ETIAS-Übermittlungsplattform möglich

(Abs. 1)

Beschwerden im ETIAS-Verfahren können nicht nur postalisch oder über andere Übermittlungswege nach dem VwVG eingereicht werden, sondern zusätzlich über die neue ETIAS-Übermittlungsplattform des BVGer.

Zustellung an die Partei oder ihre Vertretung (Abs. 2)

Die Kommunikationsform zwischen dem BVGer und der Partei resp. der Vertretung richtet sich nach der Form, welche die Partei resp. die Vertretung zuletzt gewählt hat. Es ist jedoch möglich, dass die Partei die Nutzung eines anderen Kommunikationskanals verlangen kann. Ist beispielsweise die Beschwerde auf postalischem Weg eingegangen, hat die Partei immer noch die Möglichkeit, die ETIAS-Übermittlungsplattform für weitere Verfahrensschritte zu nutzen, sofern sie sich zuvor auf der Plattform registriert hat.

Kommunikation zwischen BVGer und der Vorinstanz (Abs. 3)

Die Kommunikation zwischen dem BVGer und der Vorinstanz erfolgt unabhängig der Kommunikationsform zwischen dem BVGer und der Partei, über die ETIAS-Übermittlungsplattform.

Art. 108dquaterETIAS-Beschwerdeverfahren: Übermittlungsplattform

Das BVGer stellt für das elektronische ETIAS-Beschwerdeverfahren eine Plattform zur Verfügung. Sie soll eine sichere Kommunikation und Zustellung von Beschwerden, weiteren Eingaben und Unterlagen, standardisierten Mitteilungen sowie Akten, verfahrensleitenden Anordnungen und Urteilen zwischen dem Gericht, der beschwerdeführenden Partei sowie und der Vorinstanz zur Verfügung stellenermöglichen (Abs. 1, siehe ausführlich dazu Ziff. 5.3.4).

Art. 108dquinquies

ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform

Keine Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Abs. 1)

Um dem zunehmenden Bedürfnis von Parteien und Bundesbehörden, Verfahrenshandlungen auf elektronischem Weg vorzunehmen, gerecht zu werden, wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege71 unter anderem neu Artikel 21a VwVG (Modalitäten der elektronischen Zustellung von Eingaben und Fristwahrung) geschaffen. Dieser Artikel umfasst zum einen die Bedingungen, unter denen Eingaben einer Partei an die Behörde elektronisch übermittelt werden können, und zum anderen

71 Botschaft Totalrevision Bundesrechtspflege, BBl 2001 4260