Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
der Abfragen der nationalen Systeme und der EU-Informationssysteme (Abs. 2 Bst. e und f) sowie für Informationen, welche die NES im Rahmen der Amtshilfe erhält (Abs. 2 Bst. g). Um die Identität der gesuchstellenden Person und allfällige von ihr ausgehende Risiken beurteilen zu können, kann auch die Abfrage der nationalen Systeme ZEMIS, ORBIS, RIPOL, N-SIS, VOSTRA und/oder des Nationalen Polizeiindex notwendig sein. Das Trefferbild aus diesen Systemabfragen zum Zeitpunkt des Entscheids muss zur Nachvollziehbarkeit der Risikobeurteilung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren im N-ETIAS gespeichert werden können.
Alle genannten Daten werden lediglich für die Zeitdauer des Verfahrens gespeichert und danach automatisiert gelöscht. Die Löschung wird in den Ausführungsverordnungen zu ETIAS ausgeführt werden (siehe dazu Art. 108k E-AIG).
Ferner sind nicht nur die Anträge des fedpol und des NDB zur Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in die ETIAS-Überwachungsliste im N-ETIAS zu speichern, sondern auch eine synchronisierte Kopie der Schweizer Einträge, da die Überwachungsliste im Zentralsystem verschlüsselt ist (Bst. i und j). Es muss möglich sein, einen Treffer in der manuellen Gesuchsbearbeitung als Klartext zu erkennen und zu bearbeiten. Zudem soll das N-ETIAS dabei helfen, Anpassungen und Löschungen von Schweizer Einträgen in die ETIAS-Überwachungsliste gleichzeitig im N-ETIAS und im Zentralsystem durchzuführen. Nicht mehr gültige Einträge in der Überwachungsliste (Ablauf der Gültigkeitsdauer) werden automatisiert gelöscht (Art. 108k E-AIG).
Abs. 4
Auch soll das N-ETIAS die NES im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens unterstützen, damit die entsprechenden Verfahrensdaten (einschliesslich der Treffer aus den EU-Zentralsystemen) dem BVGer zur Verfügung gestellt werden können. Das Verfahrensdossier wird in N-ETIAS in elektronischer Form geführt.
Art. 108j Datenbearbeitung und -bekanntgabe
Dieser Artikel regelt den Zugang zum neuen Informationssystem. Für jede zugriffsberechtigte Behörde werden die Kategorie der verfügbaren Daten und der Zweck des Zugriffs festgelegt. Die Einzelheiten, insbesondere die Unterscheidung zwischen Bearbeitung und Abfrage von Daten, werden auf Verordnungsstufe geregelt.
Lediglich die Mitarbeitenden des SEM im Rahmen ihrer Tätigkeit als NES, des NDB und des fedpol erhalten Zugriff auf die Daten im N-ETIAS. Der Zugriff ist jedoch auf den jeweiligen Zweck und gewisse Daten über festgelegte Rollen mit Berechtigungen beschränkt. So beschränkt sich der Zugriff des NDB und des fedpol auf die Daten, die sie für die Bearbeitung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung oder im Rahmen der Bearbeitung von Einträgen in die ETIAS-Überwachungsliste benötigen (Abs. 1).
Das BVGer erhält keinen Zugriff auf das N-ETIAS. Der Auszug des Verfahrensdossiers wird ihm in elektronischer Form über seine Plattform zur Verfügung gestellt (Abs. 2).
Absatz 3 regelt die Bekanntgabe von im N-ETIAS gespeicherten Personendaten und verweist dabei auf Artikel 108f AIG, der im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V eingeführt wurde. Diese Bestimmung regelt die Bekanntgabe von