Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
der notwendigen Personen- und Kontaktdaten und um die Konsultation von nationalen und kantonalen Behörden im Rahmen des ETIAS-Reisegenehmigungsverfahrens sowie der Bearbeitung von Personen- und Kontaktdaten bei der Erstellung der ETIAS-Überwachungsliste. Ferner soll es möglich sein, statistische Erhebungen vorzunehmen.
Die ETIAS-Überwachungsliste besteht aus Daten von Personen, die einer terroristischen oder anderen schweren Straftat oder der Beteiligung an einer solchen verdächtigt werden oder in deren Fall auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Personen faktische Anhaltspunkte oder hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine terroristische Straftat oder andere Straftaten begehen werden (Art. 34 ETIAS-V). Die NES ist in Zusammenarbeit mit dem fedpol und dem NDB für die Bearbeitung dieser Liste zuständig (Art. 108e Abs. 1 AIG), die regelmässig durch die eintragende Behörde auf ihre Richtigkeit hin überprüft und aktualisiert wird (Art. 35 Abs.4 und 5 ETIAS-V).
Art. 108i Inhalt
Dieser Artikel regelt den Inhalt des neuen Informationssystems N-ETIAS.
Abs. 1
Dieser Absatz bestimmt die Kategorien der Personen, deren Daten im neuen System erfasst werden.
Es handelt sich dabei um Daten von Drittstaatsangehörigen, deren ETIAS-Reisegenehmigung durch das SEM als NES im manuellen Verfahren geprüft wird oder die durch die Schweiz auf Antrag des fedpol oder des NDB in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen werden. Über eine Schnittstelle werden gewisse Daten von und an das Zentralsystem des ETIAS übermittelt.
Abs. 2 und 3
Mit dem neuen Informationssystem lassen sich alle Daten, die für die manuelle Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen und der ETIAS-Überwachungsliste erforderlich sind, zentralisieren.
Es werden nur diejenigen ETIAS-Gesuche im nationalen System gespeichert, die weiterer Abklärungen bedürfen. In diesen Fällen müssen die Gesuchsdaten aus der EU-Software zur weiteren manuellen Bearbeitung ins nationale System extrahiert werden. Diejenigen Gesuche, über die ohne weitere nationale Abklärungen entschieden werden kann, direkt und abschliessend in der von der EU zur Verfügung gestellten Software bearbeitet werden können.
Die Gesuchsdaten wie die Identitätsdaten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die Daten zu den Reisedokumenten, die Kontaktdaten, die im Rahmen der Bewertung des Epidemierisikos erhobenen Daten zur Gesundheit, ergänzende Informationen und Dokumentkopien sowie die Referenzen auf die ermittelten Treffer sollen aus dem ETIAS ins N-ETIAS übertragen werden können (Abs. 2 Bst. a–c sowie Abs. 3).
Insbesondere können auch die Prüf- und Konsultationsergebnisse der Konsultation von kantonalen und Bundesbehörden, die zur Sachverhaltsklärung beitragen können (Abs. 2 Bst. d), im N-ETIAS gespeichert werden. Das Gleiche gilt für die Ergebnisse