Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/85: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss · 11 Seiten
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haben und hier anschliessend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen. Ihre Ausnahme von den bestehenden Höchstzahlen widerspricht somit den Anforderungen von Artikel 121a Absatz 2 BV.
Bei Drittstaatsangehörigen mit Schweizer Hochschulabschluss, die die qualitativen Voraussetzungen der Motion 17.3067 Dobler erfüllen, handelt es sich um eine zahlenmässig beschränkte Gruppe von jährlich schätzungsweise 200 bis 300 Personen. Sie halten sich in der Regel bereits einige Jahre in der Schweiz auf und sind oft schon gut integriert. Zudem haben sie ein durch öffentliche Gelder finanziertes Studium erfolgreich abgeschlossen und verfügen über eine hohe berufliche Qualifikation, für die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt eine hohe Nachfrage besteht. Damit liegt eine besondere Situation vor, die von der übrigen Einwanderung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit klar abgegrenzt werden kann.
Bei dieser besonderen Ausgangslage erscheint eine Umsetzung der Motion durch die Schaffung einer neuen Ausnahme von den Höchstzahlen vertretbar. Sie ist insbesondere mit den bisherigen Entscheiden des Parlaments vereinbar, wonach auch in vielen anderen und wesentlich umfangreicheren Bereichen bei der Umsetzung von Artikel 121a Absatz 2 BV auf Höchstzahlen und Kontingente verzichtet wurde. Ein Paradigmenwechsel liegt somit nicht vor. Zudem hat das Parlament die Motion in Kenntnis der vorliegenden Problematik an den Bundesrat überwiesen.
Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass die vorgeschlagene Umsetzung der Auslegung von Artikel 121a BV in der Botschaft vom 7. Dezember 201219 zur Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» sowie der Botschaft vom 4. März 201620 zur Umsetzung von Art. 121a BV widerspricht und somit nicht rechtskonform ist. Die Schaffung einer neuen Ausnahmebestimmung in Artikel 121a Absatz 2 BV für diese kleine Personengruppe wäre jedoch nicht verhältnismässig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass das Parlament für die ebenfalls von den Höchstzahlen ausgenommenen umfangreichen weiteren Bereiche auch keine Ausnahmebestimmung in der Bundesverfassung schaffen wollte.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Änderungen zur Umsetzung der Motion 17.3067 Dobler sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
5.3 Erlassform
Mit der Vorlage soll die Motion 17.3067 Dobler umgesetzt werden. Demnach wird der Bundesrat beauftragt, durch eine Änderung der VZAE die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bestimmte an den Hochschulen ausgebildete Ausländerinnen und Ausländer von den Höchstzahlen ausgenommen werden. Aus systematischen Gründen schlägt der Bundesrat demgegenüber eine Gesetzesänderung vor (Art. 30 Abs. 1 nBst. m AIG), da auch die übrigen Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen für bestimmte Personengruppen im AIG geregelt werden. In der VZAE sind lediglich Ausnahmen von den Höchstzahlen für kurzfristige Aufenthalte vorgesehen (Art. 19 Abs. 4 VZAE). Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie keine Subventionsbestimmungen enthält und auch nicht die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens nach sich zieht.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.
19 BBl 2013 291
20 BBl 2016 3007