Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/85: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss · 11 Seiten

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29 AIG) für bestimmte Personengruppen und gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Rahmenbedingungen und das Verfahren zu regeln (Art. 30 Abs. 2 AIG).

Die bestehenden Ausnahmen insbesondere von den Höchstzahlen gestützt auf Artikel 30 AIG betreffen zum Beispiel die Bewilligungserteilung bei schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder aus wichtigen öffentlichen Interessen sowie die Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asylbereich. Ausländische Absolventinnen und Absolventen von Schweizer Hochschulen erfüllen in der Regel die Zulassungsvoraussetzungen des AIG (Art. 18–26 AIG), wenn sie eine Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ausüben. Mit der Umsetzung der Motion soll jedoch sichergestellt werden, dass in diesen Fällen eine Zulassung auch dann noch möglich ist, wenn keine Kontingente (Höchstzahlen) mehr vorhanden sind (Art. 20 AIG).

Der Bundesrat bestimmt in den Ausführungsbestimmungen, für welche Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18– 29 AIG) die in Artikel 30 Absatz 1 AIG aufgeführten Ausnahmen gelten (Art. 30 Abs. 2 AIG; Art. 26–53a VZAE). Er wird daher zur Umsetzung der Motion die Ausnahme von den Höchstzahlen (Art. 20 AIG) für bestimmte Absolventinnen und Absolventen von Schweizer Hochschulen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls in der VZAE festlegen (siehe Ziff. 3).

Die Vereinbarkeit dieser Ausnahme von den Höchstzahlen mit Artikel 121a BV wird in Ziffer 5.1 ausgeführt.

1.2.3 Verworfene Alternativen

Schaffung einer separaten Höchstzahl in der VZAE

Mit der Schaffung einer separaten Höchstzahl (Kontingent) durch den Bundesrat in der VZAE für die in der Motion 17.3067 Dobler definierte Personenkategorie könnte sichergestellt werden, dass die Zulassung nicht verweigert werden muss, weil die allgemeine Höchstzahl bereits für Aufenthaltsbewilligungen mit anderen Aufenthaltszwecken aufgebraucht wurde. Mit dieser Lösung würde das Problem der knappen Kontingente für Personen mit Studienabschluss in der Schweiz entschärft und die Planungs- und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen gesteigert.

Diese Variante wäre zwar mit Artikel 121a BV vereinbar; das Grundanliegen der Motion würde aber nur teilweise berücksichtigt, da sie eine vollständige Ausnahme von den Höchstzahlen vorsieht. Die Schaffung einer spezifischen Höchstzahl nur für diese bestimmte Personengruppe schafft zudem ein erhebliches Präjudiz für andere Branchen, die ebenfalls separate Höchstzahlen fordern könnten. Der Bundesrat hat die Schaffung von separaten Höchstzahlen für bestimmte Branchen unter anderem wegen der damit verbundenen erheblichen Vollzugsprobleme und der verminderten Flexibilität bei der Kontingentsvergabe bisher immer abgelehnt.

Seit Bestehen des dualen Zulassungssystems hat der Bundesrat bei Bedarf lediglich gestützt auf bilaterale Abkommen spezifische Höchstzahlen für bestimmte Länder geschaffen (Beispiele: schrittweise Einführung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 19996[FZA] für neue Mitglieder der EU; Übergangslösung nach Austritt von Grossbritannien aus der EU).

Erhöhung der jährlichen Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 AIG könnte der Bundesrat die bereits bestehenden Höchstzahlen (Anhang 1 und Anhang 2 VZAE) entsprechend erhöhen, um die Zulassung der in der Motion definierten Personengruppe zu sichern – auch wenn das SEM seit der Inkraftsetzung des AIG keine Gesuche von Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen nur aufgrund fehlender Kontingente im Rahmen des Zustimmungsverfahrens verweigert hat. Ob es in einzelnen Kantonen aus Kontingentsgründen zu Verweigerungen gekommen ist, ist dem Bundesrat nicht bekannt. Die Kantone haben aber die Möglichkeit, zusätzliche Kontingentseinheiten aus der Bundesreserve zu beantragen, wenn die ihnen zugeteilten Kontingente ausgeschöpft sind. Die Bundesreserve wurde in den letzten Jahren nicht ausgeschöpft.

Damit würde das Grundanliegen der Motion nur teilweise berücksichtigt, da sie eine vollständige Ausnahme von den Höchstzahlen verlangt. Bei einer Erhöhung der jährlichen Höchstzahlen (Gesamtkontingente) ist zudem eine «Reservation» für eine bestimmte Personengruppe nicht möglich. Es besteht somit die Gefahr, dass die zusätzlichen Höchstzahlen auch für Erwerbstätige in anderen Branchen und mit anderen Tätigkeiten genutzt werden, und nicht nur für die Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen. Dies vermindert die geforderte Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen. Bei dieser Variante liegt es an den Kantonen

6 SR 0.142.112.681