Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/85: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss · 11 Seiten
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Eine Ausnahme von den Höchstzahlen ist somit nur möglich, wenn ein entsprechender Hochschulabschluss vorliegt und ein hohes wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erwerbstätigkeit besteht. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann die unbestrittene Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zum gleichlautenden Artikel 21 Absatz 3 AIG übernommen werden. Gemäss BVGer9 ist der Begriff des hohen wissenschaftlichen Interesses mit Blick auf die in Artikel 20 BV verankerte Wissenschaftsfreiheit auszulegen. Angesichts der nicht auf bestimmte Wissenschaftszweige beschränkten Absicht des Gesetzgebers, die Position der Schweiz im internationalen Wettbewerb um die «besten Köpfe» zu stärken,10 ist der Wissenschaftsbegriff im vorliegenden Kontext weit auszulegen. Namentlich sind Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen und Fachhochschulen sowohl natur- als auch sozial- und geisteswissenschaftlicher Orientierung erleichtert zuzulassen, falls sie die Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 3 AIG erfüllen. Ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit ein ausgewiesener Bedarf auf dem Arbeitsmarkt besteht, die abgeschlossene Fachrichtung hoch spezialisiert und auf die Stelle zugeschnitten ist, die Besetzung der Stelle unmittelbar zusätzliche Stellen schafft oder neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert.
Als Hilfsmittel zur Feststellung eines ausgewiesenen Bedarfs können beispielsweise das Indikatorensystem zur Beurteilung der Fachkräftenachfrage des SECO11, die Liste der meldepflichtigen Berufsarten (Stellenmeldepflicht)12 oder weitere Instrumente zur Konjunktur- und Fachkräftemangelanalyse herbeigezogen werden. Mit diesem Vorgehen kann insbesondere dem gesamtwirtschaftlichen Interesse gebührend Rechnung getragen werden, und es erfolgen ausschliesslich Zulassungen in Bereichen mit begründeten Anzeichen für einen tatsächlichen Fachkräftebedarf.
Neben der erleichterten Zulassung zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit soll auch die Zulassung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit möglich sein. Damit könnte dem im Parlament geäusserten Anliegen in Bezug auf die Weiterentwicklung der parlamentarischen Initiative 08.407 Neirynck «Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss» sowie der Förderung von innovativen Start-ups entsprochen werden13. Die bisherigen Erfahrungen zeigen zudem, dass in diesem Bereich nur wenige Gesuche zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingereicht und bewilligt werden. Gleichzeitig schliesst sich die Schweiz mit einer solchen Regelung einem internationalen Wettbewerb an.14
Für die Auslegung des Begriffs «Schweizer Hochschule» ist ebenfalls auf die Auslegung von Artikel 21 Absatz 3 AIG zu verweisen, der den gleichen Begriff enthält. Massgebend ist dabei Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201115 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Der Begriff umfasst somit die universitären Hochschulen, die kantonalen Universitäten, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen sowie beitragsberechtigte Universitätsinstitutionen16. Damit wird sichergestellt, dass nur Absolventinnen und Absolventen, deren Ausbildung durch öffentliche Gelder unterstützt wurde, erleichtert zugelassen werden können. Ebenfalls gestützt auf die etablierte Praxis bei der Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 AIG gelten die folgenden Abschlussstufen als Schweizer Hochschulabschluss: Bachelor-, Master- und Doktorabschluss sowie Master of Advanced Studies (MAS). Der berufsbegleitende CAS gilt nicht als Schweizer Hochschulabschluss.
Die vorgeschlagene neue Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen bedarf einer Konkretisierung in der VZAE (Art. 30 Abs. 2 AIG). Mit der Festlegung der Rahmenbedingungen wird der Anwendungsbereich näher festgelegt. Mit einem neuen Artikel im Kapitel 3, 4. Abschnitt der VZAE soll präzisiert werden, dass Zulassungen gestützt auf Artikel 30 neuer Buchstabe m AIG möglich sind, wenn diese insbesondere in Branchen und Berufen erfolgen, in denen ein ausgewiesener Bedarf auf dem Schweizer Arbeitsmarkt besteht. Es ist aber auch möglich, dass aufgrund einer besonderen Ausgangslage im Einzelfall auch in anderen Bereichen ein hohes wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse an einer erleichterten Zulassung besteht. Zudem
9 Urteil C-674/2011 vom 2. Mai 2012 Erwägung 6.3.1; Urteil C-3859/2014 vom 6. Januar 2016 Erwägung 7.2
10 BBl 2010 427, S. 437
11 www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsmarkt/Fachkraeftebedarf/indikatorensystem-zur-beurteilung-der-fachkraeftenachfrage.html
12 www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht/stellenmeldepflicht-ab-1--januar-2021.html
13 www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173067
14 Siehe dazu bestehende Erleichterungen für Start-ups in Kanada, Singapur, UK, Dänemark, Italien, Schweden, Irland, Neuseeland, Australien, Deutschland, Chile, Frankreich, Thailand, Spanien und Belgien; www.startupswb.com/startup-visa-heres-15-countriesthat-offer-the-startup-visa-to-foreign-entrepreneurs.html
15 SR 414.20
16 Beispielsweise EMPA (Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt), PSI (Paul-Scherrer-Institut), EAWAG (das Wasserforschungsinstitut des ETH-Bereichs).