Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/85: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss · 11 Seiten
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müssen die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG weiterhin eingehalten werden und die Ausländerin oder der Ausländer müssen über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügen. Bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist ein Gesuch des Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG notwendig. Handelt es sich hingegen um eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstabe b und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage nach Artikel 19 Buchstabe c AIG nachzuweisen.
Die entsprechenden kantonalen Aufenthaltsbewilligungen sollen zudem zur Kontrolle und zur Vereinheitlichung der kantonalen Praxis dem Zustimmungsverfahren durch das SEM unterstellt werden (Art. 99 AIG). Dies erfordert eine Anpassung von Artikel 5 der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 201517 (ZV-EJPD). Diese Bestimmung sieht das Zustimmungsverfahren auch für die meisten anderen Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 AIG vor.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Vollzugstätigkeit des Bundes oder der Kantone. Der Bund und die Kantone prüfen im Rahmen der bestehenden Verfahren und mit den bestehenden personellen und finanziellen Mitteln die Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 18 ff. AIG).
4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorliegende Gesetzesänderung soll es der Schweizer Wirtschaft ermöglichen, Spezialistinnen und Spezialisten aus Drittstaaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss erleichtert zu rekrutieren, sofern ein ausgewiesener Fachkräftebedarf besteht. Die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung werden in diesen Fällen weiter vereinfacht.
Durch die angestrebte vermehrte Anstellung von Personen mit einem Schweizer Hochschulabschluss kommen die Investitionen der öffentlichen Hand in diesem Bereich auch verstärkt der Schweizer Volkswirtschaft zugute.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Artikel 121a Absatz 2 BV verpflichtet den Gesetzgeber, die Zuwanderung zu steuern, indem er die Zahl der erteilten Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, die in die Schweiz einwandern, durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für alle ausländerrechtlichen Bewilligungen für einen längerfristigen Aufenthalt, unabhängig vom Zulassungsgrund. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt (Botschaft vom 4. März 201618 zur Umsetzung von Art. 121a BV). Das Parlament hat den Verfassungsartikel nur mit einer Stellenmeldepflicht umgesetzt und auf eine vollständige Kontingentierung der Zuwanderung, insbesondere auch im Asylbereich, beim Familiennachzug oder bei der Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, verzichtet. Der Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit war schon vor dem Inkrafttreten von Artikel 121a BV den Höchstzahlen unterstellt.
Heute unterstehen daher weiterhin lediglich Erwerbstätige aus Drittstaaten sowie Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten mit einem Aufenthalt von mehr als 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr den Höchstzahlen, sofern keine Abweichungen vorgesehen sind. Gestützt auf Artikel 30 AIG können Personen bereits heute aus unterschiedlichen Gründen ohne Anrechnung an die Höchstzahlen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies gilt unter anderem für Asylsuchende, schwerwiegende persönliche Härtefälle und Ehepartner von Personen mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen. Den Höchstzahlen unterstellt sind heute auch Drittstaatsangehörige, die gemäss den Anforderungen der Motion in der Schweiz einen Hochschulabschluss erworben
17 SR 142.201.1
18 BBl 2016 3007