Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/85: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss · 11 Seiten

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Schweizer Hochschulabschluss in dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, heute AIG) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen in gewissen Bereichen erleichtert.

Umsetzung der parlamentarischen Initiative 08.407 Neirynck «Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss»

Am 19. März 2008 reichte Nationalrat Jacques Neirynck die parlamentarische Initiative 08.407 «Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss» ein, der Folge gegeben wurde. Sie enthält Vorschläge für Gesetzesänderungen beim Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, bei den Zulassungsvoraussetzungen, beim Aufenthalt zu einer Aus- oder Weiterbildung sowie bei der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen. Die am 18. Juni 2010 durch das Parlament beschlossenen Änderungen des AuG (heute AIG) sind am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Sie betreffen folgende Regelungen:

 Personen aus Drittstaaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss sind vom Vorrang der Inländerinnen und Inländer sowie der EU/EFTA-Angehörigen ausgenommen, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 21 Abs. 3 AIG). Mit dieser gesetzlichen Bestimmung besteht keine Notwendigkeit mehr, die Regelung der Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen für diesen Personenkreis an den Bundesrat zu delegieren. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i AuG (heute AIG) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der VZAE wurden daher aufgehoben.

 Sie werden zudem für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorübergehend zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden (Art. 21 Abs. 3 AIG).

 Der Nachweis der «gesicherten Wiederausreise» als Bedingung für eine Zulassung zu einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz wurde abgeschafft (Art. 27 AIG).

 Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AIG) werden unter bestimmten Bedingungen an die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung angerechnet (Art. 34 Abs. 5 AIG).

Jährlich erfolgen schätzungsweise 150–200 Zulassungen gestützt auf diese Regelung. Sie unterstehen jedoch den jährlichen Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 20 AIG). Seit dem Jahr 2020 können die Zulassungen gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 AIG statistisch exakt ausgewertet werden. Im Jahr 2020 erfolgten 280 Zulassungen gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 AIG, von Januar bis Mitte August 2021 waren es 239. Bei den früheren Auswertungen handelt es sich um Schätzungen des SEM. Es ist davon auszugehen, dass diese Zulassungen jährlichen Schwankungen unterliegen.

Aktuelle parlamentarische Vorstösse

In den letzten Jahren wurden mehrere Vorstösse eingereicht, die generell die Zulassung von hochqualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten betreffen:

 Motion 17.3071 Noser (abgelehnt) «Ein attraktiver Forschungsplatz dank Start-up-Visa für Gründer».

 Postulat 19.3651 Nantermod (angenommen) «Für eine Zuwanderungsregelung, die den Bedürfnissen der Schweiz entspricht». Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht verschiedene Varianten für eine bessere Regelung der Zuwanderung von qualifizierten Erwerbstätigen aus Drittstaaten zu prüfen. Optionen sind eine Verbesserung des bestehenden Kontingentsmodells oder die Einführung eines Systems, das stärker auf die Bedürfnisse der Wirtschaft ausgerichtet ist, insbesondere der Hightech-Branchen, in denen ein Mangel an einheimischen Arbeitskräften herrscht.

 Motion 19.3882 Derder (im Zweitrat hängig) «Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatenangehörige. Anpassung des Systems an die Bedürfnisse der Hightech-Branchen».

 Interpellation 19.4124 Vonlanthen «Globaler Wettbewerb um Talente. Entsprechen die Bewilligungskriterien und -verfahren für Fachkräfte den Bedürfnissen der Wirtschaft?».

 Postulat 19.4351 Riklin (noch nicht behandelt) «Talente und Fachkräfte für den Technologiestandort Schweiz im 21. Jahrhundert». Es wird unter anderem die dringliche Einführung eines befristeten Visums für Fachkräfte aus Drittstaaten aus dem ICT-Bereich (Informations- und Kommunikationstechnik) sowie aus weiteren Bereichen gefordert.

 Motion 19.4517 Silberschmidt (noch nicht behandelt) «Einführung einer neuen Zulassungsregelung für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten für Branchen mit Fachkräftemangel».