Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/85: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss · 11 Seiten
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sicherzustellen, dass die Höchstzahlen entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Die Prioritäten der Kantone können sich jedoch erfahrungsgemäss im Laufe der Zeit und je nach Wirtschaftslage ändern. Schliesslich besteht auch hier die Gefahr eines Präjudizes, da andere Branchen ebenfalls eine Erhöhung der Höchstzahlen für ihre eigenen Bedürfnisse verlangen könnten.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Umsetzung der vorliegenden Motion 17.3067 Dobler wurde weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019– 20237 angekündigt. Sie steht jedoch in engem Zusammenhang mit einem der Jahresziele des Bundesrates (Ziel 13: Die Schweiz steuert die Migration, nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial und setzt sich für die internationale Zusammenarbeit ein).8
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Durch die Änderung des AIG wird die Motion 17.3067 Dobler umgesetzt und kann als erledigt abgeschrieben werden.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Zur Umsetzung der Motion 17.3067 Dobler wird eine Ergänzung von Artikel 30 AIG vorgeschlagen, der die Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen regelt, zu denen auch die zahlenmässige Begrenzung gehört (Art. 20 AIG; Höchstzahlen).
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Ziel der Vorlage ist es, die vom Parlament angenommene Motion 17.3067 Dobler umzusetzen. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen die an einer Schweizer Universität oder Hochschule ausgebildeten ausländischen Fachkräfte aus Drittstaaten von den jährlichen Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen ausgenommen werden können, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Da es bezüglich der Zuständigkeiten mit der vorgeschlagenen Anpassung keine Änderungen gibt, entstehen für den Bund und die Kantone keine neuen Aufgaben. Auch wird davon ausgegangen, dass Bund und Kantone aufgrund der neuen Regelungen keine finanziellen und personellen Ressourcen aufzuwenden haben (vgl. Ziff. 4.1).
2.3 Umsetzungsfragen
Die Vorlage sieht keine neuen Aufgaben für die Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone vor. Ausführungen zu der durch die Vorlage notwendige Anpassung der VZAE finden sich in Ziffer 1.2.2 und 3.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 30 Absatz 1 Buchstabe m
Gemäss den Voten im Parlament soll die Umsetzung der vorliegenden Motion 17.3067 Dobler in enger Anknüpfung an die bereits umgesetzte parlamentarische Initiative 08.407 Neirynck «Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss» erfolgen (siehe Ziff. 1.1). Die Definition des betroffenen Personenkreises richtet sich daher in der vorliegenden Bestimmung nach Artikel 21 Absatz 3 AIG, der bereits eine Ausnahme vom Vorrang der inländischen Arbeitskräfte vorsieht. Damit wird ein kohärenter und einfacher Vollzug sichergestellt.
7 www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-77941.html
8 www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/fuehrungsunterstuetzung/jahresziele/archiv-jahresziele-des-bundesrates-band-i.html