Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
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SVIT: Das Kriterium “bedeutend und aktuell” bietet im Vergleich zum Status-quo keine Aussicht auf Verkürzung des Verfahrens. Deshalb wird die Formulierung «aktueller Eigenbedarf» beantragt. Der Vorschlag der Minderheit wird abgelehnt.
Nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende
SVBK: Die Änderung wird begrüsst. Formulierungen wie «konkreter» Eigenbedarf verursachen unnötigerweise Rechtsunsicherheit: Der Minderheitsantrag wird deshalb abgelehnt.
FER: Der Wortlaut ist dahingehend zu ändern, dass die Kündigungsmöglichkeit gegeben ist, wenn der neue Eigentümer einen aktuellen Bedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.
VZI: Der Erwerber muss das Objekt bei aktuellem Eigenbedarf innert nützlicher Frist nutzen können. Der Wortlaut ist dahingehend zu ändern, dass die Kündigungsmöglichkeit gegeben ist, wenn der neue Eigentümer einen aktuellen Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.
5.3.4 Artikel 272 Absatz 2 Buchstabe d OR Erstreckung des Mietverhältnisses und Minder-
heit Kantone
FR: Die vorgeschlagene Anpassung wird befürwortet. Die Minderheitsmeinung wird abgelehnt.
TI: Die Änderung ist angebracht, um zu vermeiden, erneut mit dem Begriff der Dringlichkeit konfrontiert zu werden. Der Minderheitsvorschlag ist nicht durchführbar, weil Begriff der Dringlichkeit beibehalten wird, was ein ungerechtfertigtes Ungleichgewicht zugunsten der Mietenden bedeutet.
ZG: Der Begriff «bei objektiver Beurteilung» ist unnötig, da die Rechtsanwendung immer unter objektiver Beurteilung zu erfolgen hat. Die vorgeschlagene Ergänzung ist unnötig, da die Interessenabwägung immer die Prüfung des Eigenbedarfs auf Dringlichkeit, Bedeutung und Aktualität beinhaltet. Der Antrag der Minderheit wird ebenfalls abgelehnt.
GE: Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung ausdrücklich dahingehend zu ergänzen, dass der Eigenbedarf konkret, bedeutend und aktuell sein muss.
LU: Die neue Formulierung dürfte nichts daran ändern, dass die Dringlichkeit nach wie vor eine Rolle spielt. Die Ergänzung «objektive Beurteilung» ist reine Kosmetik. Mit der Einführung unbestimmter Rechtsbegriffe wird die Anwendung der Norm wesentlich erschwert. Wenn, dann sollte die Bestimmung gemäss den Formulierungen aus der Rechtsprechung aktualisiert werden.
GR: Das heutige Wort "dringlich" in Art. 272 Abs. 2 lit. d. OR soll durch "bedeutend und aktuell" ersetzt werden. Das ist genauso wenig konkret. Der Einschub von «bei objektiver Beurteilung» macht wenig Sinn. Die Beurteilung richtet sich entsprechend der Kognition und die richterliche Prüfung muss immer objektiv sein. Der Eigenbedarf ist sehr subjektiv und soll nicht durch das Gesetz objektiviert werden.
OW: Es ist fraglich, ob die neue Umschreibung besser ist. Bei einer allfälligen Erstreckung ist es unumgänglich, die Interessen des neuen Eigentümers und des Mieters im Einzelfall abzuwägen.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
SPS: Wenn überhaupt eine Anpassung erfolgt, so sollte der Wortlaut entsprechend dem Minderheitsantrag dahingehend angepasst werden, dass der Eigenbedarf konkret, bedeutend und aktuell sein muss.
Weitere interessierte Organisationen
HEV: Bisher muss der Neuerwerber aufgrund des zeitaufwendigen Instanzenzugs sowie der Erstreckungsmöglichkeit jahrelang auf die Nutzung seines benötigten Eigenheims oder eigenen Geschäftslokales warten. Dies ist eigentumsrechtlich höchst bedenklich und widerspricht der gesetzlichen Intension, dem Neuerwerber die Eigennutzung seiner eigenen Wohnung oder Geschäftsraums innert nützlicher Frist zu ermöglichen. Auf die vorgeschlagene Änderung ist deshalb zu verzichten. Stattdessen ist Art. 272a Abs. 1 OR durch einen lit. e zu ergänzen, wonach die Erstreckung ausgeschlossen ist bei Kündigungen wegen nach objektiver Beurteilung aktuellen Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte. Der Vorschlag der Minderheit wird abgelehnt. 55/64