Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
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5.3.2 Artikel 261 Absatz 2 OR Veräusserung der Sache und Minderheit Kantone
FR: Die vorgeschlagene Anpassung wird befürwortet. Die Minderheitsmeinung wird abgelehnt.
TI: Das Konzept eines bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarfs wird begrüsst. Die Haftung des bisherigen Vermieters gemäss Artikel 261 Absatz 3 OR bleibt bestehen. Dagegen wird der Minderheitsantrag, wonach das Kriterium «konkret» ergänzt werden soll, abgelehnt.
ZG: Der Begriff «bei objektiver Beurteilung» ist unnötig, da die Rechtsanwendung immer unter objektiver Beurteilung zu erfolgen hat. Dies gilt insbesondere für die Schlichtungsbehörden, denn sie bieten mit ihrer paritätischen Zusammensetzung Gewähr dafür. Die Minderheitsmeinung wird abgelehnt.
GE: Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das aktuell bestehende Gleichgewicht zwischen den Parteien verändert. Der materielle Gehalt der Dringlichkeit des Eigengebrauchs wird deutlich reduziert. Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung ausdrücklich dahingehend zu ergänzen, dass der Eigenbedarf konkret, bedeutend und aktuell sein muss.
LU: Die neue Formulierung dürfte nichts daran ändern, dass die Dringlichkeit nach wie vor eine Rolle spielt. Die Ergänzung «objektive Beurteilung» ist reine Kosmetik. Gleiches gilt für die Ergänzung «konkret» gemäss Minderheitsantrag. Mit der Einführung unbestimmter Rechtsbegriffe wird die Anwendung der Norm wesentlich erschwert. Wenn, dann sollte die Bestimmung gemäss den Formulierungen aus der Rechtsprechung aktualisiert werden.
GR: Das heutige Wort "dringlich" in Art. 261 Abs. 2 lit. a OR soll durch "bedeutend und aktuell" ersetzt werden. Das ist genauso wenig konkret und wird somit einer Auslegung durch die Gerichte bedürfen, wohl mit dem Ergebnis, dass sich nichts gegenüber heute ändert.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
SPS: Wenn überhaupt eine Anpassung erfolgt, so sollte der Wortlaut entsprechend dem Minderheitsantrag dahingehend angepasst werden, dass der Eigenbedarf konkret, bedeutend und aktuell sein muss.
Weitere interessierte Organisationen
HEV: Die Formulierung bei «objektiver Beurteilung bedeutenden» ist zu streichen, da zwangsläufig eine gewisse Subjektivität des geltend gemachten Eigenbedarfs gegeben ist. Der Wortlaut ist dahingehend zu ändern, dass die Kündigungsmöglichkeit gegeben ist, wenn der neue Eigentümer einen aktuellen Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.
VIS: Um die geforderte Beschleunigung der Verfahren bei Kündigung wegen Eigenbedarfs zu erreichen, muss der Erwerber eines Objekts dieses bei aktuellem Eigenbedarf innert nützlicher Frist nutzen können.
CGI: Die Bestimmung wird begrüsst, sollte aber dahingehend angepasst werden, dass die Kündigungsmöglichkeit gegeben ist, wenn der neue Eigentümer einen aktuellen Bedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.
CATEF: Die vorgeschlagenen Änderungen gehen in die richtige Richtung. Sie rechtfertigen sich unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zu Eigentum nach Art. 108 BV. Eine Verbesserung der materiellen Voraussetzungen genügt aber nicht, wenn es trotz eines effektiven und konkreten Bedarfs Jahre dauert bis zur Umsetzung.
SVIT: Das Kriterium “bedeutend und aktuell” bietet im Vergleich zum Status-quo keine Aussicht auf Verkürzung des Verfahrens. Deshalb wird die Formulierung «aktueller Eigenbedarf» beantragt. Der Vorschlag der Minderheit wird abgelehnt.
Nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende
SVBK: Die Änderung wird begrüsst. Formulierungen wie «konkreter» Eigenbedarf verursachen unnötigerweise Rechtsunsicherheit: Der Minderheitsantrag wird deshalb abgelehnt.