Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
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FER: Der Wortlaut ist dahingehend zu ändern, dass die Kündigungsmöglichkeit gegeben ist, wenn der neue Eigentümer einen aktuellen Bedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.
VZI: Der Erwerber muss das Objekt bei aktuellem Eigenbedarf innert nützlicher Frist nutzen können. Der Wortlaut ist dahingehend zu ändern, dass die Kündigungsmöglichkeit gegeben ist, wenn der neue Eigentümer einen aktuellen Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.
5.3.3 Artikel 271a Absatz 3 Buchstabe a OR Kündigung durch den Vermieter und Minderheit Kantone
FR: Die vorgeschlagene Anpassung wird befürwortet. Die Minderheitsmeinung wird abgelehnt.
TI: Die Änderung entspricht der notwendigen Anpassung von Artikel 261 Absatz 2 Buchstabe a OR. Die Entwurfsfassung wird dem Antrag der Minderheit vorgezogen.
ZG: Der Begriff «bei objektiver Beurteilung» ist unnötig, da die Rechtsanwendung immer unter objektiver Beurteilung zu erfolgen hat. Dies gilt insbesondere für die Schlichtungsbehörden, denn sie bieten mit ihrer paritätischen Zusammensetzung Gewähr dafür. Die Minderheitsmeinung wird abgelehnt.
GE: Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das aktuell bestehende Gleichgewicht zwischen den Parteien verändert. Der materielle Gehalt der Dringlichkeit des Eigenbedarfs wird deutlich reduziert. Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung ausdrücklich dahingehend zu ergänzen, dass der Eigenbedarf konkret, bedeutend und aktuell sein muss.
LU: Die neue Formulierung dürfte nichts daran ändern, dass die Dringlichkeit nach wie vor eine Rolle spielt. Die Ergänzung «objektive Beurteilung» ist reine Kosmetik. Gleiches gilt für die Ergänzung «konkret» gemäss Minderheitsantrag. Mit der Einführung unbestimmter Rechtsbegriffe wird die Anwendung der Norm wesentlich erschwert. Wenn, dann sollte die Bestimmung gemäss den Formulierungen aus der Rechtsprechung aktualisiert werden.
GR: Der Einschub von «bei objektiver Beurteilung» macht wenig Sinn. Die Beurteilung richtet sich entsprechend der Kognition und die richterliche Prüfung muss immer objektiv sein. Der Eigenbedarf ist sehr subjektiv und soll nicht durch das Gesetz objektiviert werden.
BS: Der Eigenbedarf wird bereits mit der jetzigen Rechtslage angemessen berücksichtigt. Die Zielsetzung der Beschleunigung des Verfahrens wird nicht erreicht. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
SPS: Wenn überhaupt eine Anpassung erfolgt, so sollte der Wortlaut entsprechend dem Minderheitsantrag dahingehend angepasst werden, dass der Eigenbedarf konkret, bedeutend und aktuell sein muss.
Weitere interessierte Organisationen
HEV: Die Formulierung bei «objektiver Beurteilung bedeutenden» ist zu streichen, da zwangsläufig eine gewisse Subjektivität des geltend gemachten Eigenbedarfs gegeben ist. Der Wortlaut ist dahingehend zu ändern, dass die Kündigungsmöglichkeit gegeben ist, wenn der neue Eigentümer einen aktuellen Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.
VIS: Um die geforderte Beschleunigung der Verfahren bei Kündigung wegen Eigenbedarfs zu erreichen, muss der Erwerber eines Objekts dieses bei aktuellem Eigenbedarf innert nützlicher Frist nutzen können.
CGI: Die Bestimmung wird begrüsst, sollte aber dahingehend angepasst werden, dass die Kündigungsmöglichkeit gegeben ist, wenn der neue Eigentümer einen aktuellen Bedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.
CATEF: Diese Änderung ist zur Vermeidung von unnötigen Konflikten notwendig. Der Antrag der Minderheit wird abgelehnt. In Art. 271a Abs. 3 lit. d sollte der Verweis in der Klammer auf Art. 261 Abs. 2 OR gestrichen werden.