Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 52Fedlex · Ergebnisbericht

Gerichte erforderlich, ob der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich besteht. Der Vorschlag sieht aber eine weitere Reduktion des Mieterschutzes vor, indem die Interessensabwägung auch bei prekärer Situation der Mieterschaft zugunsten der Vermieterschaft ausfallen wird. In der Praxis wird der Eigenbedarf häufig geltend gemacht, um die Wohnung nach der Kündigung teurer vermieten zu können. Für den Fall einer solchen vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung sollte eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen werden, indem die Vermieterschaft der Mieterschaft gegenüber schadenersatzpflichtig ist.

SVR-ASM: Die Anforderungen an die Dringlichkeit des Eigenbedarfs sind in der Praxis nach geltendem Recht nicht übermässig streng. Es ist wenig sinnvoll die bestehenden Regelungen durch unbestimmte Rechtsbegriffe zu ersetzen. In der Praxis kommt es öfters vor, dass sich Vermietende nur zum Schein auf Eigenbedarf berufen. Die vorgesehene Anpassung kann solchen Missbrauch nicht verhindern. Es ist ein gegenteiliger Effekt zu befürchten. Von der Neuregelung des Eigenbedarfs ist abzusehen.

Nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende

CP: Der Vorschlag wird unterstützt. Er ist angemessen und dient dem Ausgleich der Interessen. Auf der einen Seite kann der Erwerber etwas einfacher über die Wohnung oder das Geschäftslokal verfügen. Auf der anderen Seite muss der Bedarf nachgewiesen werden und haftet der vorherige Eigentümer weiterhin für den Schaden, der dem Mieter dadurch entsteht, dass das Mietverhältnis früher gekündigt wird, als es nach dem bisherigen Vertrag möglich gewesen wäre.

SVBK: Diese sinnvolle Änderung wird begrüsst. Sie ermöglicht die unbürokratische und rasche Anmeldung von Eigenbedarf. Alle Minderheitsanträge schaffen unnötige Rechtsunsicherheit und sind abzulehnen.

FER: Die Änderungen erlauben eine einfachere Kündigung bei Eigenbedarf und werden begrüsst. Einzelne Begriffe können indessen unterschiedlich ausgelegt werden.

VZI: Die vorgeschlagenen Änderungen sind nicht zielführend um die erforderliche Verfügbarkeit der eigenen Wohnung oder des Geschäftslokals innert nützlicher Frist zu erreichen. Bei Kündigung wegen aktuellem Eigenbedarf ist die Erstreckung auszuschliessen und bei Anfechtung der Kündigung hat der Ausweisungsrichter im Summarverfahren gleichzeitig über die Kündigung und über die Ausweisung zu entscheiden. Die ZPO ist entsprechend zu ergänzen.

MV BE, MV RG Emmental-Oberaargau, MV RG Thun-Oberland, MV ZH, ASLOCA neuchâteloise,

MVDF ASLOCA Vaud: Es wird mit Genugtuung festgestellt, dass die ZPO nicht geändert wird und dass keine Unterwerfung unter das Schnellverfahren erfolgt. Der Vorschlag sieht aber eine weitere Reduktion des Mieterschutzes vor, indem die Interessensabwägung auch bei prekärer Situation der Mieterschaft zugunsten der Vermieterschaft ausfallen wird. In der Praxis wird der Eigenbedarf häufig geltend gemacht, um die Wohnung nach der Kündigung teurer vermieten zu können. Für den Fall einer solchen vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung sollte eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen werden, indem die Vermieterschaft der Mieterschaft gegenüber schadenersatzpflichtig ist.

ASLOCA Broye vaudoise, ASLOCA Lausanne, ASLOCA Vevey, la Tour-de-Peilz et environs: Es wird mit Genugtuung festgestellt, dass die ZPO nicht geändert wird und dass keine Unterwerfung unter das Schnellverfahren erfolgt. Der Vorschlag sieht aber eine weitere Reduktion des Mieterschutzes vor, indem die Interessensabwägung auch bei prekärer Situation der Mieterschaft zugunsten der Vermieterschaft ausfallen wird. In der Praxis gibt es zudem keine Sanktionsmöglichkeit bei vorgeschobenem Eigenbedarf. Die Mietenden sind nicht in der Lage, den früheren Rechtszustand wiederherzustellen.

Deshalb sollten die Vermieter in solchen Fällen Artikel 325bisStGB unterstellt werden.

MV BS: Diese Vorlage wird klar abgelehnt. Die Unverhältnismässigkeit bei einem Vertrag, bei dem die Mieterschaft die schwächere Partei ist, ist problematisch. Der Kündigungsschutz würde ins Leere laufen, wenn der dringende Eigenbedarf durch den Vermieter nicht mehr belegt werden müsste. Durch auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe wird Unsicherheit geschaffen. In der Praxis wird der Eigenbedarf häufig geltend gemacht, um die Wohnung nach der Kündigung teurer vermieten zu können. Für den Fall einer solchen vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung sollte eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen werden, indem die Vermieterschaft der Mieterschaft gegenüber schadenersatzpflichtig ist.