Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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FDP: Die Initiative wurde unterstützt, weil diese die bestehende Inkohärenz zwischen dem Anspruch des Eigentümers und der Verfahrensdauer beheben wollte. Die Vorlage wird jedoch abgelehnt, weil diese nicht geeignet ist, die Ziele der Initiative zu erreichen. Der Eigenbedarf müsste klarer definiert werden. Zudem müsste bei der ZPO angesetzt werden, indem bei der Anfechtung ausserordentlicher Kündigungen und bei Kündigungen wegen Eigenbedarf ein summarisches Verfahren zur Anwendung kommt.

SPS: Eine Ausweitung der Zulässigkeit von Kündigungen wegen Eigenbedarf wird abgelehnt. Die Folge wäre eine starke Schwächung des Schutzes vor Rachekündigungen. Die aktuelle Rechtslage, wonach eine solche Kündigung nur bei dringendem Eigenbedarf möglich ist, wird als sinnvoll und notwendig für den Schutz der Mietenden erachtet.

GPS: Es wird begrüsst, dass keine Änderung der ZPO vorgesehen ist. Jedoch wird der Schutz der Mieterschaft durch diesen Vorschlag reduziert. Die Kündigungsmöglichkeit noch einmal zu vereinfachen ist unverhältnismässig. Handlungsbedarf gäbe es in die umgekehrte Richtung, indem ein besserer Schutz sowie eine Sanktionsmöglichkeit bei Missbrauch geschaffen werden.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

SSV: Die meisten Städte begrüssen es, dass auf eine Änderung der Verfahrensregeln verzichtet wurde. Die Mehrheit lehnt die vorgeschlagenen Änderungen aber ab, weil sie zu einer starken Einschränkung der Mieterrechte und einer Verschlimmerung der ohnehin schon prekären Situation der Mietenden führen würden.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

sgv: Die Revision wird unterstützt. Sie trägt zur Stärkung des Eigentums bei.

SGB: Die Vorlage wird abgelehnt. Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist bereits heute akzeptiert, obwohl sie zum Nachteil der Mietenden ist und nicht selten als Vorwand für eine teure Weitervermietung dient. Mit den vorgeschlagenen Änderungen würde die richterliche Interessensabwägung zugunsten der Vermietenden ausfallen, was nicht akzeptiert werden kann.

Weitere interessierte Organisationen

USPI: Die Revision wird unterstützt. Sie trägt zur Stärkung des Eigentums bei.

Casafair: Es wird anerkannt, dass der Eigenbedarf bei der künftigen Interessensabwägung stärker gewichtet wird und eine Schmälerung der Mieterrechte erfolgt. Deshalb wird mit Genugtuung festgestellt, dass von einer Änderung der Zivilprozessordnung abgesehen wird. Ein summarisches Verfahren ist heute bereits bei unbestrittenen und sofort beweisbaren Sachverhalten vorgesehen. In allen anderen Fällen ist es nicht angebracht.

CGI: Die Änderungen werden begrüsst. Sie könnten aber klarer formuliert sein.

FRI: Der verfolgte Ansatz wird begrüsst. Es ist erfreulich, dass der «dringende Bedarf» durch einen «wichtigen und aktuellen Bedarf» ersetzt wird.

HEV: Die vorgeschlagene Änderung ist nicht zielführend, um die Verfügbarkeit innert nützlicher Frist zu erreichen. Bei Kündigung wegen aktuellem Eigenbedarf ist die Erstreckung auszuschliessen und bei Anfechtung der Kündigung hat der Ausweisungsrichter im Summarverfahren gleichzeitig über die Kündigung und über die Ausweisung zu entscheiden. Die ZPO ist entsprechend zu ergänzen.

SVIT: Der Entwurf ist nicht geeignet, um die Verfahrensdauer zu verkürzen. Der Entwurf ist dringend zu überarbeiten. Insbesondere ist die Zivilprozessordnung dahingehend anzupassen, dass eine effektive Beschleunigung des Verfahrens erfolgt.

VIS: Das Ziel, die Verfahren zu beschleunigen wird begrüsst. Die vorgeschlagenen Änderungen werden jedoch nicht als zielführend erachtet. Es sollte eine Bestimmung in die ZPO aufgenommen werden, wonach der Ausweisungsrichter im Falle der Anfechtung der Kündigung im gleichen Summarverfahren über die Gültigkeit der Kündigung sowie über die Ausweisung entscheidet.

ASLOCA/MV, ASI-SSI, MVD: Es wird mit Genugtuung festgestellt, dass die ZPO nicht geändert wird und dass keine Unterwerfung unter das Schnellverfahren erfolgt. Es ist eine sorgfältige Prüfung der