Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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der Verordnung über Abgaben zur Sanierung von Altlasten (VASA) und seine Finanzierung sind ebenfalls unbefristet.
Den Vollzugsstellen ist der zeitliche Druck auf die Altlastenbearbeitung bekannt. Im Kommentar zum Artikel 32c USG, Rz. 19, und in der Vollzugshilfe „Evaluation von Sanierungsvarianten“ werden 2 Generationen (ursprünglich sogar „Zeitraum einer Generation“) als Ziel für die Umsetzung der Sanierungen ab Inkrafttreten der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) aufgeführt.
Seit einigen Jahren führt das BAFU gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 und 1bisAltlV bei den Kantonen Erhebungen über den Bearbeitungsstand im Bereich Altlasten durch. Zudem wurde im April 2020 eine Umfrage bei den Fachstellen der Kantone durchgeführt. Es zeigte sich folgendes Bild:
- Von den insgesamt ursprünglich rund 16'000 als untersuchungsbedürftig klas-
sierten Standorten sind nach rund 20 Jahren Altlastenbearbeitung gut ein Drittel der Standorte noch nicht untersucht. Nur 9 der 26 Kantone werden bis 2025 sämtliche untersuchungsbedürftigen Standorte untersucht und hinsichtlich ihres Sanierungsbedarfs klassiert haben. Bei den anderen Kantonen wird der Abschluss erst mehrere Jahre bis Jahrzehnte später erfolgen.
- Die Anzahl der sanierungsbedürftigen Standorte wurde früher auf ca. 4'000
geschätzt, wovon bis heute erst rund 1'500 saniert sind. Die Hälfte aller Kantone wird es nicht schaffen, die Sanierungsmassnahmen bis spätestens 2040 auszulösen. Die Sanierung der letzten Altlast wird voraussichtlich erst nach 2060 beginnen.
Die Auswertungen dieser Daten zeigen, dass die vom Bund angenommene Zeitspanne für die Untersuchung und die Sanierung der belasteten Standorte, ein bis zwei Generationen ab Inkraftsetzung der Altlasten-Verordnung, nicht eingehalten werden kann.
Dies liegt vor allem daran, dass aufgrund der Priorisierungen bei den kantonalen Vollzugsbehörden die Altlastenbearbeitung häufig wegen der beschränkten personellen Ressourcen an ihre Grenzen stösst. Dies führt einerseits zu den bereits beschriebenen Verzögerungen, andererseits aber auch dazu, dass die Bearbeitung meist eher reaktiv als proaktiv erfolgt, d.h. die Bearbeitung beschränkt sich häufig auf die Standorte mit Bauvorhaben, ohne Priorisierung hinsichtlich der von belasteten Standorten ausgehenden Umweltrisiken, wie dies das USG vorsieht. Dies führt dazu, dass womöglich Altlasten mit grossen Einwirkungen auf die Umwelt erst später erkannt und saniert werden, und dass dadurch die Umwelt über einen längeren Zeitraum Schaden nimmt oder gefährdet wird.
Bis Ende 2020 sind von den insgesamt über 1'500 sanierten Standorten etwa 330 als Betriebsstandorte zu bezeichnen und davon wurden für lediglich 48 VASA-Abgeltungen beantragt, weil deren Verursacher nicht ermittelt werden konnten oder zahlungsunfähig waren. Bei Kantonen, die stark durch frühere Industrien geprägt sind (z.B. Uhrenindustrie im Kanton Jura) mag ein Grund für die verzögerte Bearbeitung solcher Standorte darin liegen, dass aufgrund der beschränkten finanziellen Ressourcen derartige Sanierungen nur schleppend an die Hand genommen werden. Dies