Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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7.3.2 Altlasten
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.
Fristen, Ansprüche und Höhe von Bundesabgeltungen müssen zwingend auf Gesetzesstufe, d.h. hier im USG, verankert werden. Die Änderungen bezüglich der altlastenrechtlichen Massnahmen betreffen dementsprechend zwingend Art. 32e USG.
Die VASA und die AltlV müssen bezüglich der Einführung der Fristen, der Erhöhung der Abgeltungen an die Ausfallkosten bei der Sanierung von Betriebsstandorten, der Pauschalen und der Anpassungen im Bereich der Schiessanlagen nicht angepasst werden. Ergänzend werden Vollzugshilfen und Rundschreiben an die Kantone zu den Umsetzungsmodalitäten (Art der Gesuchseinreichung, erforderliche Belege, etc.) vorzusehen sein. Die VASA, die AltlV und die VBBo müssen allerdings bezüglich der Kinderspielplätze und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, ergänzt und angepasst werden. Wie die Änderungen konkret aussehen werden, hängt von den Umsetzungsmodalitäten ab, die von der Arbeitsgruppe BAFU/KVU in den Grundzügen formuliert worden, aber noch zu präzisieren sind.
7.3.3 Lenkungsabgaben
Die Vorlage sorgt dafür, dass zwei nicht mehr anwendbare Artikel im USG gestrichen werden.
7.3.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen
Die Vorlage beinhaltet die Änderung wichtiger rechtsetzender Bestimmungen, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 ParlG in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Ansprüche und Höhe von Bundesabgeltungen müssen zwingend auf Gesetzesstufe, d. h. hier im USG, verankert werden.
7.3.5 Informations- und Dokumentationssysteme
Die Abweichungen von Artikel 21a und Artikel 34 Absatz 1bisdes Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) erfordern eine formell-gesetzliche Grundlage.
7.3.6 Strafrecht
Die Vorlage beinhaltet die Änderung wichtiger rechtsetzender Bestimmungen, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.