Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

zur Ablagerung im Ausland erhobenen VASA-Abgabe führen, vgl. Argumentation zu Art. 32c Abs. 1, 1bisund 4.

Weitere Bemerkungen zu Art. 32ebis Abs. 6:

- Es erscheine widersprüchlich, die (unmittelbare) Gefahr für Kinder sofort begrenzen zu wollen und gleichzeitig einen sehr langen Zeitraum (2060) für die Lösung des potenziellen Problems vorzusehen (TI).

- Die Frist 2060 scheine auf den ersten Blick auf sehr lange Sicht gesetzt. Eine Beschleunigung würde Anreize für zügige Sanierungen setzen, sodass mehrere Generationen von Kindern von sauberen und nicht-gesundheitsgefährdenden Spielplätzen profitieren könnten (Alliance Enfance).

- Unklar bleibe im vorgeschlagenen Art. 32ebis, weshalb bei den Ausnahmen [in Abs. 3 Bst a] die Kinderspielflächen nach Abs. 6 nicht aufgeführt werden. Die Ausnahme wird umständlich in Abs. 6 selbst hinzugefügt, indem Standorte, die nach den Abs. 1 bis 5 abgeltungsberechtigt sind, von Abgeltungen nach Abs. 6 ausgenommen werden. In der Praxis sind somit Konflikte zwischen den Bestimmungen nach Abs. 3 Bst a und Abs. 6 zu erwarten (TG).

- Da sich der heute in der Schweiz noch verfügbare Deponieraum zusehends verknappt, sollte sich mit der Einführung dieser neuen Sanierungspflicht für öffentliche Spielplätze und Grünflächen gleichzeitig das Augenmerk des Bundes und der Kantone auf die Dringlichkeit für die Schaffung neuer Deponievolumina richten (VBSA).

Art. 32ebisAbs. 7 (Frist von 2060 für Abgeltungen an die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen)

PRO: AG, AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, BPUK, SP, Gemeindeverband, SGV, AefU, Alliance Enfance, arv, Centre Patronal, ECO Swiss, Handelskammer beider Basel, mfe, InfraWatt, Pro Juventute, Pro Natura, scienceindustries, Swissmem, svu/asep, VBSA.

PRO mit Anträgen: BS, NW, SH, Die Mitte, GPS, SVP, Städteverband, CGI, HEV ZH, HEV Schweiz, HEV Stadt ZH, SVIT ZH, uspi, VZI.

GEMISCHT: LU, ZH.

Anträge:

- Die bei der Kostenbeteiligung vorgeschlagene Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Grundeigentümern von Kinderspielplätzen ist nicht sinnvoll. Für die Untersuchungen privater Kinderspielflächen sind ebenfalls VASA-Abgeltungen vorzusehen (BS, SH, Die Mitte, SVP, Städteverband, CGI, HEV ZH, HEV Schweiz, HEV Stadt ZH, SVIT ZH, uspi, VZI).

- Die Unterscheidung von Massnahmen bei Spielplätzen im öffentlichen bzw. im privaten Eigentum ist ungerechtfertigt und wirkt der Erreichung des erklärten Ziels der Gesetzesänderung, nämlich Kleinkinder zu schützen, entgegen. Die Unterscheidung suggeriert, dass Bodenbelastungen auf Flächen im privaten Eigentum weniger gefährlich und deshalb Massnahmen weniger dringlich sind. Dies obwohl Kinder wohl mehr Zeit auf privaten als auf öffentlichen Spielplätzen verbringen. Der Vollzug müsste unabhängig von den Eigentumsverhältnissen harmonisiert erfolgen. Dies gilt ebenfalls für die VASA-Abgeltungen (NW, SO, ZG).

- Die Sanierung von Bodenbelastungen an Orten, wo sich Kleinkinder regelmässig aufhalten, finanziell zu unterstützen wird unterstützt, jedoch sollte die Gelder aus dem VASA-Fonds den kantonalen Bodenfachstellen für systematische Bodenuntersuchungen zur Verfügung gestellt stellen. Der bodenschutzrechtliche Vollzug soll weiterhin in der VBBo verbleiben (LU).

- Aufgrund der grossen Vollzugsunsicherheiten soll der Bund prüfen, ob die vorliegende Revision in Bezug auf Art. 32c nUSG «Kinderspielflächen» in diejenige im Zusammen-

18/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774