Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten
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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht
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SP SP
FDP FDP
Die Mitte Die Mitte
Schweizerischer Gemeindeverband Schweizerischer Gemeindeverband
Städteverband Städteverband
zu kurz SGV zu kurz SGV
economiesuisse economiesuisse
keine Fristen SBV
ARV ARV
Bauenschweiz Bauenschweiz
zu kurz CHGEOL zu kurz CHGEOL
Eco Swiss Eco Swiss
FSKB FSKB
Mfe Mfe
nach dem Gleichstellungsprinzip müssen Massnahmen auch später noch finanzier bar sein: scienceindustries
swissmem swissmem
metal.suisse metal.suisse
VBSA VBSA
KSE KSE
Handelskammer Basel Handelskammer Basel
AefU AefU
Abbildung 5: Durch Dritte vorgeschlagenen Fristen (blau: Frist für die Untersuchungen; rot: Frist für die Sanierungen)
Von den 21 stellungnehmenden Dritten sind 15 einverstanden mit der vorgeschlagenen Frist von 2028. Der Schweizerische Gemeindeverband und der arv finden die Frist zu kurz und wünschen eine Verlängerung bis 2032, im Wesentlichen aufgrund der zu erwartenden späten Inkraftsetzung der USG-Revision. Der SGV und der CHGEOL finden die Frist zu kurz, weil ohne Förderungsmassnahmen ein Fachkräftemangel bei den Altlastenbüros und den Kantonen befürchtet wird. scienceindustries fordert, dass zur Wahrung des Gleichstellungsprinzips auch später Massnahmen noch subventionierbar sein müssen. Gegen eine Frist stellt sich der SBV, weil er davon ausgeht, dass dann die Massnahmen insbesondere bei neu entdeckten oder neu beurteilten Standorten nicht mehr realisiert werden oder die Grundeigentümer dabei höhere Kostenanteile tragen müssen.
Art. 32ebisAbs. 3 (Frist von 2040 für Abgeltungen an die Überwachung und Sanierung von Ablagerungs- Betriebs- und Unfallstandorten)
PRO: AG, AI, AR, BS, GE, GL, OW, UR, ZH, Die Mitte, FDP, SP, Städteverband, economiesuisse, SGV, bauenschweiz, ECO swiss, FSKB, Handelskammer beider Basel, mfe, metal.suisse, swissmem, VBSA.
PRO mit Anträgen: BE, BL, FR, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, BPUK, Schweizerischer Gemeindeverband, AefU, arv, KSE, scienceindustries.
GEMISCHT: CHGEOL.
CONTRA: SO, SBV.
Von den 65 generell zum Thema Altlasten eingegangenen Stellungnahmen haben sich 48 explizit oder implizit zu den Fristen geäussert. Mit Ausnahme des Schweizerischen Bauernverbands (SBV) und des Kantons Solothurn wird die Festlegung von Fristen für Abgeltungen an die Sanierung und Untersuchung von belasteten Standorten begrüsst. 9 der 26 Kantone stufen die vorgeschlagene Frist (2040) als angemessen ein (vgl. Abbildung 4). ZH beantragt die Vorlage so zu ergänzen, dass in begründeten Fällen (z.B. Rechtsmittelverfahren) Fristerstreckungen möglich sind. 4 Kantone bewegen sich mit ihrem Wunsch nach Verlängerung der Frist im Bereich 2040 bis 2045. Freiburg und Wallis schlagen eine Frist von 2048 vor. Die BPUK und 4 Kantone beantragen eine Frist von 2050. Weiter gehen nur noch der Kanton Neuenburg mit 2053 und Luzern mit 2060. 5 Kantone bemängeln, dass die Frist zu kurz sei, ohne Vorschläge für eine Fristverlängerung zu machen. 7 Kantone wünschen Ausnahmeregelungen für Spezialfälle; hierbei werde z.B. genannt: Überwachungen und MNA, PFAS-Standorte, in-situ-Sanierungen, langwierige juristische Auseinandersetzungen und neu entdeckte oder neu beurteilte Standorte. BL beantragt die Überwachungsmassnahmen aus dem Artikel zu streichen und die Fristen so anzupassen, dass die Abgeltungen sichergestellt bleiben, sofern aufgrund neuer Erkenntnisse die Altlastenbearbeitung zu erweitern ist. Seitens der
15/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774