Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten
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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht
hang mit der umfassenden Harmonisierung der Verordnungen VBBo, AltlV, VVEA integriert werden müsste (ZH).
- Private und die öffentliche Hand sollen bezüglich Sanierungspflicht auf Kinderspielplät-
zen, Grünflächen und Privatgärten und finanzieller Anreize (VASA-Abgeltungen) gleichbehandelt werden. Das Problem ist gleich, ob es sich um einen öffentlichen Spielplatz oder einen Spielplatz bei einem Mehrfamilienhaus handelt (GPS).
- Eine Frist bis 2040 oder spätestens 2050 ist angemessener, um einen Anreiz für eine
raschere Sanierung zu setzen (GPS).
- Öffentliche und private Grundeigentümer, die bereits ihre Verantwortung wahrgenom-
men und diese Böden von stark belasteten Kinderspielplätzen/Hausgärten saniert haben, ohne eine entsprechende gesetzliche Anpassung abzuwarten, sollen nicht bestraft werden. Diese Abgeltungen sollen daher auch rückwirkend geleistet werden (SO).
CONTRA: BE, SO, FDP, bauenschweiz, FSKB, KSE, metal.suisse.
- BE beantragt, die Revision von Artikel 32c zurückzustellen [Ergänzung: und damit auch
der weiteren Bestimmungen, die auf den Änderungsvorschlag in Artikel 32c abstellen]. Die nach wie vor offenen Fragen seine zu klären und parallel zu einem neuen Vorschlag sei den Kantonen der Entwurf der Vollzugsverordnungen bzw. Vollzugshilfen vorzulegen.
- SO lehnt die Revision in der vorliegenden Form ab, vgl. aufgeführte Argumente zu Art.
32c Abs. 1, 1bisund 4.
- Ablehnung (FDP): Solange die Sanierungen von privaten Kinderspielplätzen und Haus-
gärten weiterhin freiwillig sind und die gesetzlichen Vorgaben so viel Interpretationsspielraum offenlassen, steht die FDP einer Unterstützung über den VASA-Fonds kritisch gegenüber.
- bauenschweiz, FSKB, KSE, metal.suisse erachten das Einschliessen von Kinderspiel-
plätzen und privaten Grundflächen, die nicht durch Abfälle belastet sind, in die durch den VASA-Fonds zu finanzierenden Sanierungen als sachfremd. Daher beantragen sie die Streichung der entsprechenden Bestimmungen in Art. 32c und namentlich von Art. 32d Abs. 6, Art. 32ebisAbs. 6 und 7 und 32eterAbs. 1 Bst. e und f.
- Gemäss FSKB und KSE würden die neuen Regelungen zudem zu einer Zweckentfrem-
dung der auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland erhobenen VASA-Abgabe führen, vgl. Argumentation zu Art. 32c Abs. 1, 1bisund 4.
Weitere Bemerkungen zu Art. 32ebis Abs. 7:
- die vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Kinderspielflächen, die im öffentlichen
Verantwortungsbereich liegen und Flächen im Privatbesitz wird explizit begrüsst (SG, SH, SVP, CGI, HEV ZH, HEV Schweiz, HEV Stadt ZH, SVIT ZH, uspi, VZI).
- Die Freiwilligkeit bei privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten und der - gegenüber
den Sanierungen durch Gemeinden und Kantone - tiefere VASA-Abgeltungssatz bleibt aus der Perspektive des Gesundheitsschutzes für Kinder ein Mangel (Alliance Enfance).
- Es erscheint widersprüchlich, die (unmittelbare) Gefahr für Kinder sofort begrenzen zu
wollen und gleichzeitig einen sehr langen Zeitraum (2060) für die Lösung des potenziellen Problems vorzusehen (TI).
- Die Frist 2060 scheint auf den ersten Blick auf sehr lange Sicht gesetzt. Eine Beschleu-
nigung würde Anreize für zügige Sanierungen setzen, sodass mehrere Generationen von Kindern von sauberen und nicht-gesundheitsgefährdenden Spielplätzen profitieren könnten (Alliance Enfance).
- Unklar bleibt im vorgeschlagenen Art. 32ebis, weshalb bei den Ausnahmen [in Abs. 3 Bst
a] die Kinderspielflächen nach Abs. 6 nicht aufgeführt werden. Die Ausnahme wird umständlich in Abs. 6 selbst hinzugefügt, indem Standorte, die nach den Abs. 1 bis 5 abgeltungsberechtigt sind, von Abgeltungen nach Abs. 6 ausgenommen werden. In der
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