Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten
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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht
Kantone beantragt lediglich SO auf die Festlegung einer Frist zu verzichten, macht aber gleichwohl als Eventualantrag einen Vorschlag für eine Fristverlängerung bis 2050 sowie mit um die Hälfte reduzierten Beitragssätze nach Ablauf der Frist. Wie bei den Untersuchungen sieht der Kanton SO insbesondere Probleme bei der Rekrutierung der Fachkräfte, nicht kontrollierbare Verzögerungen durch die Eigentümer (z.B. bei Beschwerdeverfahren) aber auch Spezifitäten des eigenen Stands der Altlastenbearbeitung als Hinderungsgründe für Fristen. Im Weiteren führt der Kanton Solothurn auch neue Erkenntnisse und sich verändernde Rahmenbedingungen (neue Standorte, neue Schadstoffe und Konzentrationswerte, neue Vollzugshilfen des Bundes) als Gegenargumente ins Feld.
Von den 21 Dritten, die zu dieser Änderung Stellung genommen haben, unterstützen 15 die vorgeschlagene Frist von 2040. Die AefU stufen die Frist als zu grosszügig ein, und fordern zum Schutze der Umwelt eine solche von 2035, damit nicht diejenigen belohnt werden, welche die Altlastenbearbeitung verschleppt haben. Der SGV und CHGEOL finden die Frist zu kurz, weil ohne Förderungsmassnahmen ein Fachkräftemangel bei den Altlastenbüros und den Kantonen befürchtet wird. Der Schweizerische Gemeindeverband wünscht eine Fristverlängerung auf 2050, damit die Sanierungen in einem realistischen Zeitraum umgesetzt werden können. scienceindustries fordert, dass zur Wahrung des Gleichstellungsprinzips auch später Massnahmen noch finanziell unterstützt werden müssen. Gegen eine Frist stellt sich der SBV, weil er davon ausgeht, dass dann die Massnahmen insbesondere bei neu entdeckten oder neu beurteilten Standorten nicht mehr realisiert werden, oder die Grundeigentümer dabei höhere Kostenanteile tragen müssen.
Art. 32ebisAbs. 4 (Frist von 2040 für Abgeltungen an die Sanierung der Schiessanlagen)
Mit Ausnahme der Kantone SG, VD und SO gingen zur Befristung der Abgeltungen an die Sanierung der Schiessanlagen keine expliziten Stellungnahmen ein. Es darf davon ausgegangen werden, dass dabei die Ausführungen zu obigem Art. Art 32ebisAbs. 3 gelten.
PRO: AG, AI, AR, BS, GE, GL, OW, UR, ZH, Die Mitte, FDP, SP, Städteverband, economiesuisse, SGV, bauenschweiz, ECO swiss, FSKB, Handelskammer beider Basel, mfe, metal.suisse, swissmem, VBSA.
PRO mit Anträgen: BE, BL, FR, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, BPUK, Schweizerischer Gemeindeverband, AefU, arv, KSE, scienceindustries.
GEMISCHT: CHGEOL.
CONTRA: SO, SBV.
Analog zur Fristverlängerung für Art 32ebisAbs. 3 fordert der Kanton SG mit Erwähnung der Schiessanlagen eine Verlängerung der Fristen für deren Sanierung auf 2050. Der Kanton VD fordert eine Verlängerung der Frist auf 2045 und macht darauf aufmerksam, dass gemäss BAFU-Vollzugshilfe die Sanierungen in Landwirtschaftszonen auch nach Aufgabe des Schiessbetriebs erfolgen können. Der Kanton SO hat explizit zur Frist 2040 für die Sanierung der Schiessanlage Stellung genommen. Er ist grundsätzlich gegen eine Befristung der VASA-Abgeltungen und macht darauf aufmerksam, dass bis 2040 seine Schiessanlagen nicht saniert sein werden. Als Eventualantrag schlägt er eine Frist von 2050 vor mit um die Hälfte reduzierten Beitragssätze nach Ablauf der Frist.
Art. 32ebisAbs. 5 (Frist von 2040 für Abgeltungen an Massnahmen bei historischen Schiessen und Feldschiessen)
Mit Ausnahme des Kantons BE, gingen zu diesem Artikel keine konkreten Stellungnahmen ein. Generell dürften aber die Ausführungen zu Art 32ebisAbs. 3 und Art. 32ebisAbs. 4 gelten.
PRO: AG, AI, AR, BS, GE, GL, OW, UR, ZH, Die Mitte, FDP, SP, Städteverband, economiesuisse, SGV, bauenschweiz, ECO swiss, FSKB, Handelskammer beider Basel, mfe, metal.suisse, swissmem, VBSA.
16/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774