Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

Von den 65 generell zum Thema Altlasten eingegangenen Stellungnahmen haben sich 48 explizit oder implizit zu den neuen Fristen geäussert. Mit Ausnahme des Schweizerischen Bauernverbands (SBV) und des Kantons Solothurn wird die Festlegung von Fristen für Abgeltungen an die Voruntersuchung von belasteten Standorten begrüsst.

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BPUK BPUK

AG AG

AI AI

AR AR

BE BE

zu kurz BL zu kurz BL

BS BS

FR FR

GE GE

GL GL

zu kurz GR zu kurz GR

JU JU

LU LU

NE NE

NW NW

OW OW

SG SG

zu kurz SH zu kurz SH

SO SO

SZ SZ

zu kurz TG zu kurz TG

TI TI

UR UR

VD VD

VS VS

zu kurz ZG zu kurz ZG

ZH ZH

Abbildung 4: Durch die Kantone vorgeschlagene Fristen (blau: Frist für die Untersuchungen; rot: Frist für die Sanierungen)

10 Kantone sind mit der vorgeschlagenen Frist von 2028 für die Abgeltungen an die Voruntersuchungen einverstanden. ZH beantragt die Vorlage so zu ergänzen, dass in begründeten Fällen (z.B. Rechtsmittelverfahren) Fristerstreckungen möglich sind. Die anderen Kantone und die BPUK finden die Frist zu kurz. 4 Kantone und die BPUK beantragen eine Frist von 2032 und 5 Weitere eine solche von 2033. Weiter gehen nur noch Luzern und Solothurn, die eine Frist von 2035 vorschlagen. Fünf Kantone finden die Frist zu kurz, machen aber keine Vorschläge für eine Fristverlängerung. BL beantragt explizit die Fristen so anzupassen, dass die Abgeltungen sichergestellt bleiben, sofern aufgrund neuer Erkenntnisse die Altlastenbearbeitung zu erweitern ist. SO beantragt auf die Festlegung einer Frist zu verzichten, schlägt aber als Eventualantrag eine Fristverlängerung bis 2035 vor, mit um die Hälfte reduzierten Beitragssätzen nach Ablauf dieser Frist. SO sieht insbesondere Probleme bei der Rekrutierung der Fachkräfte, nicht kontrollierbare Verzögerungen durch die Eigentümer (z.B. bei Beschwerdeverfahren) aber auch Spezifitäten des eigenen Stands der Altlastenbearbeitung als Hinderungsgründe für Fristen. Im Weiteren führt der Kanton Solothurn auch neue Erkenntnisse und sich verändernde Rahmenbedingungen (neue Standorte, neue Schadstoffe und Konzentrationswerte, neue Vollzugshilfen des Bundes) als Gegenargumente ins Feld.

14/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774