Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten
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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht
PRO mit Anträgen: BS, NW, Die Mitte, GPS, SVP, Städtverband, CGI, HEV ZH, HEV Schweiz, HEV Stadt ZH, SVIT ZH, uspi, svu/asep, VZI.
GEMISCHT: LU, ZH.
Anträge:
- Die Höhe der Abgeltungen nach Art. 32eterAbs. 1 Bst. f soll nicht 40%, sondern 60% der anrechenbaren Kosten betragen (BS, NW, Die Mitte, GPS, SVP, Städteverband, CGI, HEV ZH, HEV Schweiz, HEV Stadt ZH, SVIT ZH, uspi, VZI)
- Die Höhe der Abgeltungen nach Art. 32eterAbs. 1 Bst. f soll nicht 40%, sondern 80% der anrechenbaren Kosten betragen (svu/asep).
- Die Unterscheidung von Massnahmen bei Spielplätzen im öffentlichen bzw. im privaten Eigentum ist ungerechtfertigt und wirkt der Erreichung des erklärten Ziels der Gesetzesänderung, nämlich Kleinkinder zu schützen, entgegen. Die Unterscheidung suggeriert, dass Bodenbelastungen auf Flächen im privaten Eigentum weniger gefährlich und deshalb Massnahmen weniger dringlich sind. Dies obwohl Kinder wohl mehr Zeit auf privaten als auf öffentlichen Spielplätzen verbringen. Der Vollzug müsste unabhängig von den Eigentumsverhältnissen harmonisiert erfolgen. Dies gilt ebenfalls für die VASA-Abgeltungen (NW).
- Die Sanierung von Bodenbelastungen an Orten, wo sich Kleinkinder regelmässig aufhalten, finanziell zu unterstützen wird unterstützt, jedoch sollten die Gelder aus dem VASA-Fonds den kantonalen Bodenfachstellen für systematische Bodenuntersuchungen zur Verfügung gestellt werden. Der bodenschutzrechtliche Vollzug soll weiterhin in der VBBo verbleiben (LU).
- Aufgrund der grossen Vollzugsunsicherheiten soll der Bund prüfen, ob die vorliegende Revision in Bezug auf Art. 32c nUSG «Kinderspielflächen» in diejenige im Zusammenhang mit der umfassenden Harmonisierung der Verordnungen VBBo, AltlV, VVEA integriert werden müsste (ZH).
CONTRA: BE, SO, FDP, bauenschweiz, FSKB, KSE, metal.suisse.
- BE beantragt, die Revision von Artikel 32c zurückzustellen [Ergänzung: und damit auch der weiteren Bestimmungen, die auf den Änderungsvorschlag in Artikel 32c abstellen]. Die nach wie vor offenen Fragen seine zu klären und parallel zu einem neuen Vorschlag sei den Kantonen der Entwurf der Vollzugsverordnungen bzw. Vollzugshilfen vorzulegen.
- SO lehnt die Revision in der vorliegenden Form ab, vgl. aufgeführte Argumente zu Art. 32c Abs. 1, 1bisund 4.
- Ablehnung (FDP): Solange die Sanierungen von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten weiterhin freiwillig sind und die gesetzlichen Vorgaben so viel Interpretationsspielraum offenlassen, steht die FDP einer Unterstützung über den VASA-Fonds kritisch gegenüber.
- bauenschweiz, FSKB, KSE, metal.suisse erachten das Einschliessen von Kinderspielplätzen und privaten Grundflächen, die nicht durch Abfälle belastet sind, in die durch den VASA-Fonds zu finanzierenden Sanierungen als sachfremd. Daher beantragen sie die Streichung der entsprechenden Bestimmungen in Art. 32c und namentlich von Art. 32d Abs. 6, Art. 32ebisAbs. 6 und 7 und 32eterAbs. 1 Bst. e und f.
- Gemäss FSKB und KSE würden die neuen Regelungen zudem zu einer Zweckentfremdung der auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland erhobenen VASA-Abgabe führen, vgl. Argumentation zu Art. 32c Abs. 1, 1bisund 4.
Weitere Bemerkungen zu Art. 32eter Abs. 1, Bst. f:
- die vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Kinderspielflächen, die im öffentlichen Verantwortungsbereich liegen und Flächen im Privatbesitz, wird explizit begrüsst (SH, SVP, CGI, HEV ZH, HEV Schweiz, HEV Stadt ZH, SVIT ZH, uspi, VZI).
23/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774