Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

2.6 Strafrecht

2.6.1 Ausgangslage

Das schweizerische Umweltstrafrecht ist in mehreren Gesetzen geregelt und über Jahrzehnte heterogen gewachsen. Die Strafbestimmungen sollen mit der vorliegenden Revision aktualisiert werden. Das Strafmass für Bagatelldelikte soll gesenkt und für schwere Delikte angehoben werden.

2.6.2 Eingegangene Stellungnahmen

Insgesamt sind zum Themenbereich Strafrecht 26 Stellungnahmen eingegangen.15 Kantone (AG, AR, BE, FR, GE, GR, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, VS, ZG) und die BPUK, 3 Parteien (GPS, SP und SVP), der Städteverband sowie weitere 6 Stakeholder (CP, InfraWatt, Schweizerischer Bauernverband, SIA, Swissmem, VFS) haben sich zu den Änderungen im Bereich Strafrecht geäussert. 99 Stellungnahmen zur USG-Revision beinhalten keine Bemerkungen zum Strafrecht.

2.6.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

2.6.3.1 Allgemeine Bemerkungen

Von den insgesamt zum Themenbereich Strafrecht eingegangen 26 Stellungnahmen sind über 80% mit den Änderungen einverstanden (GR, NE, TI, ZG, GPS, SP, SVP, BPUK, CP, Infra-Watt, Swissmem, VFS) oder grundsätzlich einverstanden mit Anträgen (AR, BE, FR, GE, OW, SG, SH SO, Städteverband, SIA).

3 Stellungnahmen beurteilen die Änderungen nicht, stellen aber Anträge (TG, VS, Schweizerischer Bauernverband).

Der Kanton Aargau begrüsst, dass die Strafbestimmungen tendenziell verschärft werden, findet allerdings, dass das angestrebte Ziel der Strafverschärfung mit den vorgeschlagenen Anpassungen nicht oder höchstens teilweise erreicht werden kann.

Diese 4 Stellungnahmen werden in der Gesamtbeurteilung weder positiv noch negativ beurteilt.

Weitere Bemerkungen:

Der Kanton Freiburg merkt an, dass die geplanten Änderungen in Bezug auf die Strafbestimmungen und die Amtshilfe (Art. 60–62a des Entwurfs) möglicherweise eine Klärung auf Ebene der internen Organisation der Kantone erforderlich machen werden.

2.6.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

Art. 60 Abs. 1 Bst. e und Art. 61 Abs. 1 Bst. m

3 Stellungnehmende äussern sich zu Art. 60 Abs. 1 Bst. e und Art. 61 Abs. 1 Bst. m.

Pro: SO

Gemischt mit Anträgen: AR, VS

- Der Kanton Appenzell Ausserrhoden stellt den Antrag, dass bei Art. 60 Abs. 1 Bst. e. die Verschärfung der Strafbestimmungen bei Verletzung von weitergehenden Massnahmen bei belasteten Böden auf Art. 34 Abs. 1 zu beschränken ist. Verletzungen gemäss Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 sind weiterhin unter Art. 61 Abs. 1 Bst. m aufzuführen. (AR)

- Im Verhältnis zu den potenziellen Gewinnen der Unternehmen, die gegen das Gesetz verstossen, und angesichts der stetig steigenden Zahl von Fällen fordert der Kanton Wallis, dass die Busse für solche Verletzungen auf 200 000 Franken erhöht wird. (VS)

Art. 60 Abs. 1 Bst. o

6 Stellungnehmende äussern sich zu den Änderungen in Art. 60 Abs. 1 Bst. o.

30/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774