Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 13 Seiten

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1 Ausgangslage

Kernelement der Vernehmlassungsvorlage zur Teilrevision des Kartellgesetzes (KG)1 bildet die Moder-

nisierung der schweizerischen Zusammenschlusskontrolle. Durch den Wechsel vom heutigen

qualifizierten Marktbeherrschungstest zum «Significant Impediment to Effective Competition»-Test (SIEC-Test) wird der Prüfstandard der Wettbewerbskommission (WEKO) der internationalen Praxis angepasst. Der grundsätzliche Unterschied zwischen dem in der Schweiz bisher angewandten qualifizierten Marktbeherrschungstest und dem neu vorgesehenen SIEC-Test liegt in der Höhe der Eingriffshürde. Mit dem SIEC-Test können Zusammenschlüsse untersagt oder mit geeigneten Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn sie zu einer signifikanten Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen. Unter dem heutigen Prüfstandard ist dies erst möglich, wenn durch einen Zusammenschluss der wirksame Wettbewerb infolge einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vollständig beseitigt werden kann. Daneben enthält die Vorlage eine Vereinfachung der Meldepflicht für Zusammenschlüsse auf EWR-Ebene sowie eine Regelung der Fristverlängerung.

Ein weiterer Teil der Vorlage besteht in der Stärkung des Kartellzivilrechts. Das erste Revisionselement in diesem Bereich ist die Ausdehnung der Aktivlegitimation auf alle von einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung Betroffenen, insbesondere auf Konsumentinnen und Konsumenten sowie die öffentliche Hand. Vorgeschlagen werden weiter eine Verjährungshemmung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der WEKO, ein Anspruch auf Feststellung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung sowie die Möglichkeit, auch nachträgliche freiwillige Wiedergutmachungen gegenüber Geschädigten bei einer Verwaltungssanktion belastungsmindernd zu berücksichtigen.

Weiter enthält die Vernehmlassungsvorlage Vorschläge für eine Verbesserung des Widerspruchsverfahrens. Zum einen soll die Widerspruchsfrist von fünf auf zwei Monate verkürzt werden. Zum anderen soll das direkte Sanktionsrisiko für Unternehmen nicht wie bisher bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung einer Vorabklärung nach Artikel 26 KG, sondern erst ab Eröffnung einer formellen Untersuchung nach Artikel 27 KG wiederaufleben.

Entsprechend dem Beschluss des Parlaments vom 5. März 2018 wurden zudem zwei Forderungen der Motion 16.4094 Fournier «Verbesserung der Situation der KMU in Wettbewerbsverfahren» in die Vorlage miteinbezogen. Diese beiden Forderungen beziehen sich auf das kartellrechtliche Verwaltungsverfahren. Einerseits soll dieses durch die Einführung von Ordnungsfristen beschleunigt werden. Andererseits soll neu auch eine Parteienentschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vor der WEKO eingeführt werden.

Weiter hat das Parlament im Juni 2021 die Motion 18.4282 Français «Die Kartellgesetzrevision muss sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien berücksichtigen» angenommen. Ein entsprechender Umsetzungsvorschlag fand ebenfalls Eingang in die Vernehmlassungsvorlage. Das Ziel dieses Revisionselements besteht in der Präzisierung der Erheblichkeit im Rahmen von Artikel 5 Absatz 1 KG.

Bei diesen vorgeschlagenen Revisionsbestandteilen handelt es sich einerseits um wenig umstrittene und technische Elemente der gescheiterten KG-Revision von 20122 und andererseits um Umsetzungsvorschläge hängiger Vorstösse (Mo. 16.4094 Fournier und Mo. 18.4282 Français). Nicht Bestandteil der Vernehmlassungsvorlage sind die in der gescheiterten KG-Revision von 2012 enthaltenen Vorschläge zur Reform der Wettbewerbsbehörden (Institutionenreform) und zur Aufnahme einer Grundlage für die sanktionsmindernde Berücksichtigung von Compliance-Massnahmen.

2 Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 24. November 2021 bis zum 11. März 2022. Zur Vernehmlassung eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen

1 SR 251

2 Botschaft vom 22. Februar 2012 zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bundesgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde (BBl 2012 3905)