Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Es sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
5.6 Andere Auswirkungen
Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die beantragte Revision stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV184, wonach die Ge- setzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sache des Bun- des ist. Diese Zuständigkeit umfasst das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Es gehört zum Sachgegenstand der Regelungszuständigkeit des Bundes nach Artikel 122 Absatz 1 BV und dabei insbesondere der Zuständigkeit für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, die sachliche und zeitliche Reichweite der Zwangsvollstreckung zu bestimmen und damit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht die Zwangsvollstre- ckung zu begrenzen. Diese Regelungskompetenz des Bundes im Bereich des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts erfasst auch öffentlich-rechtliche Forderungen des Bundes und der Kantone, eingeschlossen öffentlich-rechtliche Forderungen der Ge- meinden, gegen den Schuldner, wie das Bundesgericht seit jeher in konstanter Recht- sprechung festgehalten hat.185 Das Zwangsvollstreckungsrecht regelt letztlich die Haftung des Schuldners mit seinem Vermögen.186
Zur Bestimmung der Reichweite der Bundeskompetenz im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen ist jeweils eine wertende Abstimmung der Kompetenz des Bundes nach Artikel 122 Absatz 1 BV und der Zuständigkeiten der Kantone im öffentlichen Recht angezeigt.187 Beim vorliegenden Regelungsgegenstand erscheint der Einbezug auch öffentlich-rechtlicher Forderungen sowohl des Bundes wie auch der Kantone in die Schuldbefreiung durch den Zweck des Sanierungsverfahrens und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger – insbesondere der privat- und öffentlich-rechtlichen Gläubiger188– geboten.
184 SR 101
185 Vgl. nur BGE 23 I 441; BGE 143 III 395 E. 5.2
186 BGE 143 III 395 E. 5.2
187 KOLLER, BK, Art. 122 N 69-72; BIAGGINI, BV Kommentar, Art. 122 N 3.
188 BGE 120 III 20 ff., 23, E. 2, m.w.H.