Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Abschluss des Sanierungsverfahrens noch bestehen würden. Entsprechend dürfte auch die Schuldbefreiung nur wenige Forderungen betreffen, die ohne das Verfahren länger bestehen würden, und damit in ihren Auswirkungen begrenzt bleiben.
Schwierig abzuschätzen sind die Auswirkungen der Möglichkeit einer Schuldbefrei- ung bei Forderungen aus Arbeitgeberhaftung nach Artikel 52 AHVG. Dem Instrument der Arbeitgeberhaftung und des Durchgriffs auf die verantwortlichen natürlichen Per- sonen nach Absatz 2 dieser Bestimmung kommt im Inkassosystem der AHV eine zentrale Rolle zu, weil es eine präventive Wirkung entfaltet. Die neu geschaffene Möglichkeit für dauernd zahlungsunfähige natürliche Personen, von diesen Forderun- gen in einem Konkursverfahren in der Form eines Sanierungsverfahrens befreit zu werden, könnte die Präventivwirkung dieser Bestimmung möglicherweise im Einzel- fall schmälern, was sich wiederum zu Lasten der AHV auswirken könnte. Da das Sa- nierungsverfahren aber auf ausweglose Situationen zugeschnitten ist und nicht vor fünfzehn Jahren erneut eröffnet werden kann, ist davon auszugehen, dass sich Arbeit- geber davon in ihrem täglichen Handeln nicht steuern lassen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Durch das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsver- fahrens werden den Konkurs- und Betreibungsämtern neue Aufgaben übertragen. Der Rückgriff auf bestehende Strukturen bei den Konkurs- und Betreibungsämtern hilft dabei, das Verfahren möglichst kostengünstig und effizient auszugestalten.174 Es ist aber zu erwarten, dass die Mehrheit der neuen Verfahren durch die Kantone finanziert werden müssen. Die Anzahl der neuen Verfahren wie auch die Kosten für das einzelne Verfahren lassen sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht zuverlässig abschätzen.175
Wie der Bund sind auch die Kantone und Gemeinden als Gläubiger von einer Schuld- befreiung betroffen, können aber auch von deren positiven Effekten profitieren.176 Gerade bei Sozialhilfeempfängern, die sich aus der Sozialhilfe lösen können, sind hier namhafte Einsparungen zu erwarten, auch wenn nur wenige Fälle betroffen und wäh- rend des Verfahrens zusätzliche Hilfestellungen nötig wären.177
174 S. oben Ziff. 3.1.3.3.
175 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 15 ff.
176 S. oben Ziff. 5.1.
177 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 9 ff.