Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

alt- als auch neurechtliche Tatsachen umfassen.164 Mit einer Übergangsbestimmung soll deshalb klargestellt werden, dass die Restschuldbefreiung sämtliche Forderungen

– auch solche, die unter Umständen schon lange bestehen – erfassen kann. Dies ent- spricht der Regel, welche für die Neueinführung eines Verjährungs- oder Verwir- kungstatbestands allgemein gelten würde (Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB).165 Eine An- wendung der Revision auf bestehende Forderungen liegt auch im öffentlichen Interesse (Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB), könnte die Revision doch ohne Einbezug sämt- licher Forderungen ansonsten womöglich über Jahrzehnte nicht die gewünschte Wir- kung entfalten.

4.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)166

Art. 69e Abs. 2 Satz 2

Anlässlich der Schaffung des vereinfachten Nachlassverfahrens für Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, soll ein weiteres Hindernis im Bundesrecht, welches Sanierungen teilweise entgegensteht, beseitigt werden. Auf Grund des Lega- litätsprinzips kann auf öffentliche Abgaben nicht ohne gesetzliche Grundlage verzich- tet werden. Im Zusammenhang mit der Abgabe für Radio und Fernsehen fehlt jedoch aktuell eine gesetzliche Grundlage für den Verzicht und damit auch die Grundlage für die Zustimmung zu Nachlassverträgen. In der Erfahrung sowohl der Expertengruppe als auch des BAKOM sowie der aktuellen Abgabestelle werden dadurch in gewissen Fällen aussichtsreiche Sanierungen verhindert. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des RTVG soll die entsprechende Grundlage deshalb geschaffen werden. Die Bestim- mung ist Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 der Verordnung des EFD über die Be- handlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverord- nung)167 nachempfunden und erlaubt die Zustimmung sowohl zu gerichtlichen Nachlassverträgen als auch zu einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung. Bei Letzteren wird vorausgesetzt, dass die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Abgabebe- trags gilt als erlassen.

Durch die neue Bestimmung im RTVG können sämtliche bestehenden Forderungen ohne Weiteres Gegenstand einer Vereinbarung sein, betrifft ein Nachlassvertrag doch alle Forderungen, die vor der Bewilligung der Stundung entstanden sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG).168 Auch wenn die Zustimmungsbefugnis fehlte, konnte die Abgabe für Radio und Fernsehen auch bisher schon Gegenstand von Nachlassverträgen sein, wenn die erforderlichen Quoren auf anderem Weg zustande gekommen sind. Die

164 S. BSK ZGB II-VISCHER, Art. 1 SchlT ZGB N 5 ff.

165 BSK ZGB II-DÄPPEN, Art. 49 SchlT ZGB N 10 mit Verweis auf BGE 144 II 273 E. 2.2.8. und 2.2.10.

166 SR 784.40

167 SR 642.121

168 S. auch oben Ziff. 3.3.4.