Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Kompetenz zur Zustimmung zu gerichtlichen Nachlassverträgen oder einer privaten Schuldenbereinigung kommt der aktuellen Erhebungsstelle Serafe AG oder jeder zu- künftig bestimmten Erhebungsstelle zu. Die Kompetenz kommt auch dem BAKOM zu, insofern es selber als Erhebungsstelle fungiert. Dies ist bei gewissen Verfahren, welche von der alten Erhebungsstelle übernommen wurden, der Fall (Art. 109b Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 92 Abs. 4 RTVV169).

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Da das vereinfachte Nachlassverfahren für Privatpersonen nur geringfügige Erleich- terungen am geltenden Nachlassverfahren vorsieht und namentlich die geltende Pri- vilegienordnung beibehält, sind davon keine namhaften Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

Beim Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens ist der Bund als Gläubiger von einer Schuldbefreiung betroffen. Steuer- und sonstige Abgabenschulden gehören zu den häufigsten Schuldenarten bei natürlichen Perso- nen.170 Diese Forderungen wären bei einer Schuldbefreiung im Rahmen eines Sanie- rungsverfahrens nicht mehr durchsetzbar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Forderungen bei dauernd zahlungsunfähigen Schuldnern bereits heute mehrheitlich nur auf dem Papier bestehen und nicht – oder nur zu einem kleinen Teil – je wieder eingetrieben werden können.171 Auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass durch Schuldner, welchen dank einer Schuldbefreiung eine wirtschaftliche Wiedereinglie- derung gelingt, in Zukunft in einigen Fällen neue Steuergelder generiert werden kön- nen.172 Weiter kann die Eröffnung einer zweiten Chance eine Reduktion der Gesund- heitskosten bewirken.173 Schliesslich entfällt durch dieses neue Generalexekutions- verfahren mit langer Laufdauer der Aufwand für die Bewirtschaftung der einzelnen Forderungen.

Als Gläubiger betroffen sind auch die Sozialwerke, da sowohl Beitragsforderungen der AHV/IV/EO/ALV als auch Forderungen aus Arbeitgeberhaftung nach Artikel 52 AHVG potentiell von einer Schuldbefreiung erfasst sind, wenn ein Arbeitgeber, der eine natürliche Person ist, dauernd zahlungsunfähig wird und ein Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens durchläuft.

Die Beitragsforderungen der AHV/IV/EO/ALV unterstehen, wie die Leistungen der Sozialversicherungen, welche unrechtmässig bezogen wurden, einer Vollstreckungs- verwirkungsfrist von in der Regel fünf Jahren (Art. 16 Abs. 2 AHVG; vgl. Erläute- rungen zu Art. 350a Abs. 1 Bst. e VE-SchKG). Die entsprechenden Forderungen ver- wirken endgültig, weshalb solche Forderungen nur in Ausnahmefällen nach

169 SR 784.401

170 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen, 9 f.

171 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff.

172 Vgl. zu den Effekten Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 9 ff.

173 Ecoplan Bericht "Effekte eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner", 9 f.