Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

1.1.2.2 Motion 18.3683 Flach

Die Motion 18.3683 Flach "Sanierungsverfahren für Privatpersonen, bessere Zu- kunftsperspektiven für Schuldner und Gläubiger" verlangt vom Bundesrat das Prüfen verschiedener Varianten und die Unterbreitung einer konkreten Vorlage. Die Motion 18.3683 Flach wurde vom Nationalrat am 28. September 2018 und vom Ständerat am 19. Juni 2019 jeweils einstimmig angenommen.3

1.1.2.3 Parlamentarische Initiative 18.430 Hêche

Mit der parlamentarischen Initiative (Hêche) Levrat 18.430, "Das Entschuldungsver- fahren für Privatpersonen optimieren und besser koordinieren" wird eine Revision des Nachlassvertragsrechts zugunsten von Privatpersonen vorgeschlagen. Die RK-S hat der Pa. Iv. Hêche am 17. Mai 2019, die RK-N am 14. November 2019 Folge gegeben. Am 28. November 2019 wurde die parlamentarische Initiative infolge des Ausschei- dens von Ständerat Claude Hêche aus dem Parlament von Ständerat Christian Levrat übernommen. Am 29. November 2021 hat der Ständerat die Frist zur Behandlung der parlamentarischen Initiative verlängert, damit die Arbeiten mit der Umsetzung der beiden Motionen 18.3510 Hêche und 18.3683 Flach koordiniert werden können.4

1.1.3 Handlungsbedarf

1.1.3.1 Lücken und Fehlanreize im geltenden Recht

Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018 die bestehenden Instrumente im geltenden Recht eingehend analysiert und dabei – im Einklang mit der herrschenden Lehre – verschiedene Lücken und Fehl- anreize festgestellt.

Pfändung

Gegen Privatpersonen wird die Betreibung in der Regel auf dem Weg der Pfändung durchgeführt (Art. 42 Abs. 1 SchKG5). Auf Begehren eines Gläubigers werden ein- zelne Vermögenswerte des Schuldners amtlich beschlagnahmt und später verwertet. Das Pfändungsverfahren wird auch als Spezialexekution bezeichnet, da alle Gläubiger grundsätzlich unabhängig voneinander vorgehen und in das Vermögen der Betriebe- nen einzeln vollstrecken. Die Pfändung hat dabei einzig die Befriedigung der antrags- stellenden Gläubiger zum Zweck und ist nicht auf eine Sanierung des Schuldners aus- gerichtet. In der Praxis gibt es kaum mehr Sachpfändungen, sondern fast ausschliesslich Lohnpfändungen. Diese können jährlich erneut ausgesprochen werden und sind damit von faktisch unbestimmter Dauer.6 Wegen der knappen Berechnung

3 AB 2018 N 1731; AB 2019 S 548

4 AB 2021 S 1104 f.

5 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1

6 MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 94; CR LP-OCHSNER, Art. 93 N 151.