Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

SchKG), die unentgeltliche Rechtspflege.24 Es fehle in solchen Fällen wegen Aus- sichtslosigkeit an einem Rechtsschutzinteresse. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2007 hat das Bundesgericht ausgeführt, der Zweck des Konkursverfahrens liege in der Gleichbehandlung der Gläubiger und nicht in der Befreiung der Schuldner.25 In zwei nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheiden aus den Jahren 2015 und 2016 wurden die Begehren von Schuldnern, die über keinerlei Aktiven verfügten, wel- che den Gläubigern hätten verteilt werden können, als rechtsmissbräuchlich beur- teilt.26 In einem weiteren Leitentscheid aus dem Jahr 2018 beurteilte das Bundesge- richt das Ziel eines Schuldners, die Pfändung seiner Rente zugunsten eines einzelnen Gläubigers aufheben zu lassen, als rechtsmissbräuchlich und dies unerheblich davon, ob der Schuldner noch über gewisse Aktiven verfügte.27 Betroffen war ein Rentner, der die Ratenzahlungen für einen Kredit über CHF 105'000.00, welcher ihm ein Jahr vor seiner Pensionierung vergeben wurde, nicht begleichen konnte. Das Bundesge- richt hielt fest, "[...] que la faillite volontaire prévue à l'art. 191 LP n'est pas une pro- cédure visant à régler la problématique du surendettement des particuliers obérés."28

Wie hoch das Mindestmass an verwertbarem Vermögen, das zu einem minimalen Er- lös für die Gläubiger führen muss, zu bemessen ist, wurde vom Bundesgericht bisher offengelassen. In einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 2019 wurde ein Vermögen von CHF 640.34, welches einer Dividende von ca. 1% entsprochen hätte, jedenfalls als nicht genügend beurteilt.29 Im gleichen Jahr wurde noch einmal in aller Deutlich- keit festgehalten, dass es das primäre Ziel des Insolvenzverfahrens nach Artikel 191 SchKG sei, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Es handle sich dabei nicht um eine private Schulden- sanierung.30

Diese jüngeren Urteile werden in der Lehre als Verschärfung der Rechtsprechung wahrgenommen, hat das Bundesgericht doch früher nur verlangt, dass genug Mittel vorhanden sein müssen, um die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken.31 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkonkurs nach Artikel 191 SchKG den Zweck, natürlichen Personen eine Sanierung ihrer Verhältnisse zu ermöglichen, gegenwärtig nicht erfüllen kann. Es ist nämlich kaum vorstellbar, wie jemand, dessen Vermögen bereits mehrfach gepfändet wurde, je über Aktiven, welche gleichmässig an die Gläubiger verteilt werden können, verfügen sollte. Ein Eingreifen des Gesetz- gebers scheint damit notwendig.

Zwischenfazit: Gleichgewicht der Unzufriedenheit

Der Bundesrat ist in seinem Bericht zum Schluss gekommen, dass die bestehenden gesetzlichen Instrumente sowohl aus Schuldner- als auch aus Gläubigersicht Mängel

24 Vgl. BGE 133 III 614 E. 6; BGE 119 III 113 E. 3.b

25 BGE 133 III 614 E. 6.1.2

26 Vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1 und 5A_78/2016 vom 14. März 2016 E. 3.1 ff.

27 BGE 145 III 26

28 BGE 145 III 26 E. 2.2

29 Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2018 vom 4. März 2019, E. 2.4.2

30 Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1

31 Vgl. BGE 119 III 113 E. 3.b; MERCIER/KAMMERMANN, plädoyer 5/16, 38 ff.