Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

aufweisen.32 Das geltende Recht hält gerade für hochverschuldete oder mittellose Pri- vatpersonen keine Möglichkeit bereit, um ihre Finanzen nachhaltig zu sanieren.33 Viele der Betroffenen haben keine realistischen Aussichten darauf, je wieder schul- denfrei zu leben. Die Schuldner haben somit keinen Anreiz, ein (höheres) Erwerbsein- kommen zu erzielen.

Zugleich haben in der Regel auch die Gläubiger wenig Aussichten auf Erfüllung ihrer Forderungen. Das Einkommen von Konkursschuldnern, welches unter der Schwelle der Vermögensbildung bleibt, ist den Gläubigern ab dem Moment der Konkurseröff- nung entzogen, sieht das Schweizer Privatkonkursverfahren doch keinen Einbezug des laufenden oder künftigen Lohnes vor. Die Betreibung von Konkursforderungen ist für die Gläubiger auch mit Aufwand und finanziellen Risiken verbunden, tragen sie, wenn der Schuldner mit der Einrede fehlenden neuen Vermögens durchdringt, doch die Ver- fahrens- und Parteikosten. In der Lehre wird insofern von einem "Gleichgewicht der Unzufriedenheit" gesprochen.34

Schliesslich ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger bei natürli- chen Personen als Schuldnern nur ungenügend gewahrt. Das einzige Generalexekuti- onsverfahren, der Privatkonkurs, kann nur selten eröffnet werden und führt zu Ver- lustscheinen. Wollen die Gläubiger später ihre Forderungen durchsetzen, müssen sie dies wiederum in einzelnen Spezialexekutionsverfahren tun.

1.1.3.2 Rechtstatsächliche Untersuchungen zur heutigen Lage verschuldeter natürlicher Personen in der Schweiz

Ausgangslage

Dass eine Schuldbefreiung für die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner eine grosse Erleichterung darstellen würde, ist unbestritten. Der Bundesrat hat jedoch stets betont, dass mit einem neuen Sanierungsverfahren die Interessen der öffentlichen Hand und der übrigen Gläubiger nicht zu stark belastet werden dürfen.35 Das Finden eines Interessenausgleichs entspricht auch dem Auftrag des Parlaments.36 Um von der aktuellen Lage ein besseres Bild zu haben und damit auch besser abschätzen kön- nen, was die Einführung eines Verfahrens zur Schuldenbefreiung für Auswirkungen haben könnte, wurden zwei rechtstatsächliche Untersuchungen erstellt.37

32 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 3.4.

33 Vgl. MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 100; BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, Art. 191 N 16a ff.

34 LORANDI, AJP 2009, 569.

35 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 7.

36 Vgl. die Begründung zur Mo. 18.3683 Flach "Sanierungsverfahren für Privatpersonen. Bessere Zukunftsperspektiven für Schuldner und Gläubiger".

37 Abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Sanierungsverfahren für natürliche Personen.