Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

halten für den in der Betreibung nicht gedeckten Teil ihrer Forderungen einen Kon- kursverlustschein (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Die Verlustscheinsforderung unterliegt einer Verjährung von 20 Jahren (Art. 149a Abs. 1 SchKG), wobei die Verjährung je- derzeit nach den Regeln von Artikel 135 Obligationenrecht (OR)16 unterbrochen wer- den kann.17

Nach Abschluss des Konkurses können die Schuldner für die Konkursforderungen wieder betrieben werden, wenn sie zu neuem Vermögen gekommen sind (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner, der sich einer Betreibung aus Konkursverlustschein gegenübersieht, kann mittels Rechtsvorschlag geltend machen, dass er über kein neues Vermögen verfügt. Das Gericht am Betreibungsort entscheidet über die Einrede im summarischen Verfahren (Art. 251 Bst. d Zivilprozessordnung; ZPO18). In diesem Verfahren gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Schuldner als kla- gende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann.19

Das Einkommen eines Schuldners gilt dann als vermögensbildend, wenn es neben den Kosten für die standesgemässe Lebensführung eine Sparquote erlaubt.20 Die Betrei- bung kann nur in dem Umfang, wie neues (allenfalls hypothetisches) Vermögen fest- gestellt wurde, fortgesetzt werden. Die anschliessende Pfändung richtet sich aber nach den Artikeln 92 ff. SchKG, das heisst, der Schuldner haftet mit allem (noch) vorhan- denen Vermögen bis auf das übliche betreibungsrechtliche Existenzminimum.21 Der Mechanismus der Einrede fehlenden neuen Vermögens bietet für die Schuldner somit keine Anreize, ihre wirtschaftliche Erholung mit voller Kraft voranzutreiben.22 Wird ihr Einkommen als vermögensbildend eingestuft, können für die Konkursforderungen wieder Pfändungen bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ausgespro- chen werden.

Bedeutungsverlust des Privatkonkurses in den letzten Jahren

Zu den festgestellten Defiziten des Privatkonkurses kommt hinzu, dass Gesuche um Konkurseröffnung gemäss Artikel 191 SchKG aufgrund der Rechtsprechung des Bun- desgerichts in einzelnen Kantonen fast nicht mehr bewilligt werden.23 Das Bundes- gericht verweigert seit längerem in Fällen, in denen das Konkursverfahren mangels verwertbarer Aktiven sogleich wieder eingestellt werden müsste (Art. 230 Abs. 1

16 SR 220

17 Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1 ff., 104.

18 SR 272

19 BGE 139 III 498 E. 2

20 BGE 135 III 424 E. 2.1

21 BGE 136 III 51 E. 3.3

22 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 3.2.3.4. mit Nachweisen.

23 Vgl. die Statistik " Eröffnungen von Konkursverfahren nach Grossregionen und Kantonen" > Nicht im Handelsregister eingetragene Personen> Andere Personenkonkurse (gemäss SchKG), abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 06 - Industrie, Dienstleistungen > Unternehmen und Beschäftigte > Unternehmensdemografie > Betreibungen und Konkurse > Tabellen.