Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
des Existenzminimums, das gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Steuern nicht umfasst, kommen in der Regel, während "alte" Schulden durch die Pfän- dung abgebaut werden, zudem "neue" Schulden hinzu.7 Ein Schuldenabbau ist damit in den meisten Fällen auf lange Sicht nicht möglich.
Nachlassverfahren und einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach Artikel 333 ff. SchKG setzt die Zustimmung aller Gläubiger voraus. Sogar bei eigentlich sanierungsfähigen Schuldnern reicht es aus, dass ein Gläubiger den Verzicht auf einen Teil seiner For- derung verweigert.8 Auch das gerichtliche Nachlassverfahren nach Artikel 293 ff. SchKG, welches eine Schuldenbefreiung auch gegen den Widerstand einzelner Gläu- biger ermöglicht, setzt voraus, dass der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten decken und den Gläubigern eine einigermassen attraktive Quote anbieten kann. Von natürlichen Personen wird es offenbar selten genutzt.9 In der Lehre wird dies damit begründet, dass das Verfahren vor allem auf Unternehmen zugeschnitten und für Pri- vatpersonen zu aufwendig10 und auch zu teuer11 sei. Die von Artikel 305 f. SchKG verlangten Quoren sowie die Sicherstellung der privilegierten Gläubiger seien für die Schuldner zudem schwierig zu erreichen.12
Privatkonkurs: Fehlanreize im geltenden Recht
Der Privatkonkurs nach Artikel 191 ff. SchKG bietet natürlichen Personen theoretisch zwar die Möglichkeit zur finanziellen Erholung und zur standesgemässen Lebensfüh- rung, eine Befreiung von ihren Schulden findet jedoch nicht statt.13 Bei einer juristi- schen Person führt die Konkurseröffnung zur Auflösung. Nach Abschluss des Kon- kurses und Löschung im Handelsregister hört sie wirtschaftlich und rechtlich auf zu existieren.14 Gleichzeitig erlöschen grundsätzlich auch ihre Schulden.15 Natürliche Personen können dagegen für die Konkursforderungen – mit Einschränkungen – wei- ter belangt werden. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer (Einzelfirmen, abhängig von der Rechtsform auch Gesellschafter). Alle Gläubiger er-
7 Vgl. MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 95; CR LP-OCHSNER, Art. 93 N 151.
8 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 3.4.
9 Vgl. GRUNDLEHNER, "Machen Sie es wie die Swissair", NZZ vom 21. September 2015, 29; Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 3.4.
10 AMONN/WALTHER, § 57 N 1; MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 95; RONCORONI, Sozial- Aktuell 2013, 24; LORANDI, AJP 2009, 566; MEIER B., Restschuldbefreiung, 16.
11 MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 95; RONCORONI, SozialAktuell 2013, 24; LORANDI, AJP 2009, 566; MEIER B., Restschuldbefreiung, 16.
12 MEIER B., Restschuldbefreiung, 16.
13 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 3.2.
14 AMONN/WALTHER, § 41 N 3.
15 Vgl. zur Verhinderung von Missbrauch die Arbeiten zur Mo. 11.3925 Hess (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) unter www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern.