Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

Dauer des Verfahrens zuständig sein bzw. die Verfahrenshoheit haben solle. Ein aufwändiger Wissenstransfer zwischen den Ämtern solle vermieden werden.116 Ein einfaches und klares Verfahren sei eine wesentliche Voraussetzung für den Einsatz von Fachapplikationen und da- mit für Effizienz.117 Das Schaffen neuer elektronischer Schnittstellen würde zu einer erhebli- chen Verzögerung bei der Einführung der neuen Verfahren führen.118 Das Vermeiden von Zu- ständigkeitswechseln verringere auch die Anforderungen an die Schuldnerinnen und Schuld- ner und Dritte (z.B. Arbeitgeber bei Lohnpfändung).119

Für die generelle Zuständigkeit des Konkursamts sprechen sich 8 Kantone120 und zwei wei- tere Vernehmlassungsteilnehmende121 aus. Die vorgesehenen Aufgaben deckten sich weit- gehend mit dem summarischen Konkursverfahren.122 Auch hätten Konkursämter aus Privatin- solvenzen und ordentlichen Konkursbetreibungen von natürlichen Personen (Art. 159 ff.

SchKG) Erfahrungen in der Existenzminimumberechnung nach den Regeln der Pfändung.123 Schliesslich sei anzunehmen, dass bei Beibehaltung der konkursrechtlichen Kernaufgaben der Anpassungsbedarf der Fachapplikationen und der Ausbildungsbedarf kleiner als bei den Betreibungsämtern wäre.124 Werde das Verfahren beim Konkursamt angesiedelt, müsse es durch die Softwarehersteller auch nur in den Systemen der Konkursämter integriert werden; die Anpassung der Systeme beider Ämter führe zu unnötig hohen Kosten.125 Auch sei die Zu- ständigkeit bei einem Umzug der Schuldnerinnen und Schuldner bei Zuständigkeit des Kon- kursamts geklärt.126 Vielfach wird vorgebracht, dass vorzusehen sei, dass das Betreibungs- amt für die Durchführung der Einkommenspfändung beigezogen oder ihm diese Aufgabe von Beginn des Verfahrens an übertragen werden könne.127 Bei den Betreibungsämtern sei die erforderliche Fachkompetenz zur Einkommenspfändung bereits vorhanden, die anfängliche Zuteilung dieser Aufgabe an die Konkursämter führe zu einem unnötigen zusätzlichen Ausbil- dungsbedarf und Anpassungsbedarf bei den Fachapplikationen.128 Ein kompletter Übergang der Verfahrenshoheit an die Betreibungsämter würde aber ebenfalls die Schaffung neuer elektronischer Schnittstellen erfordern, wofür mit hohen Kosten zu rechnen wäre.129

Die alleinige Zuständigkeit des Betreibungsamts wird von zwei Kantonen130 und zwei Orga- nisationen und weiteren Interessierten131 befürwortet. Dies mit der Begründung, dass die Ab- schöpfungsphase das wesentliche Element des Sanierungsverfahrens darstelle, das Betrei- bungsamt aufgrund vorhergehender Lohnpfändungen näher beim Schuldner sei und die kon- kursrechtlichen Kernkompetenzen bei einfachen Verhältnissen ohne nennenswerte Vermö- genswerte nicht unbedingt erforderlich seien, da unter Umständen auf die konkursrechtlichen Schritte (Sicherungsmassnahmen, Inventarisierung, Schuldenruf, Kollokation) verzichtet

116 BE (S. 2), GR (S. 10 f.).

117 BE (S. 2), ZH (S. 3).

118 KBKS (S. 2).

119 SO (S. 3).

120 BE (S. 2), BS (S. 3), GL (S. 2), GR (S. 4), JU (S. 3), LU (S. 4), SO (S. 3), VD (S. 9).

121 Obergericht Kanton Glarus (S. 2), SVR (S. 2).

122 BE (S. 2), GR (S. 3).

123 LU (S. 4).

124 KBKS (S. 3).

125 GR (S. 5).

126 SO (S. 3); Obergericht Kanton Glarus (S. 2).

127 BS (S. 3), GE (Anhang, S. 8 f.); GR (S. 4), JU (S. 2 f.), SG (S. 2), VD (S. 9), ZG (S. 2), ZH (S. 3); Germann Philippe (S. 4), SSV (S. 3), SVR (S. 2).

128 BS (S. 3), VD (S. 9); Germann Philippe (S. 6 f.).

129 BS (S. 3); Obergericht Kanton Glarus (S. 2).

130 SH (S. 3), ZH (S. 3).

131 KdSZ (S. 15 f.), Stadt Zug (S. 2).