Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten
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4. Abschnitt Spezifische Warnhinweise und Kennzeichnung Art. 13 Spezifische Warnhinweise und Kennzeichnung für gleichartige Produkte
(Art. 4 Abs. 3 TabPG)
Art. 13
1 Auf gleichartigen Produkten nach Artikel 2 Buchstaben a und b sind folgende Warnhinweise anzubringen:
a. für nikotinhaltige Produkte: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig»;
b. für nikotinfreie Produkte: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit»;
c. für hanfhaltige Produkte: «Dieses Produkt kann Ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Es wird davon abgeraten, nach dessen Konsum ein Fahrzeug zu lenken».
2 Auf den Verpackungen für gleichartige Produkte nach Artikel 2 Buchstaben d und e sind folgende Warnhinweise anzubringen:
a. «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit»;
b. für hanfhaltige Produkte: «Dieses Produkt kann Ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Es wird davon abgeraten, nach dessen Konsum ein Fahrzeug zu lenken».
3 Auf den Verpackungen für gleichartige Produkte mit Nikotin ist der Nikotingehalt in Milligramm pro Gramm auszuweisen.
4 Die Verpackungen von tabakfreien Produkten für Wasserpfeifen müssen keine Sachbezeichnung der
pflanzlichen Rauchprodukte gemäss Artikel 11 Absatz 2 TabPG tragen.
Die FSP sowie pro-salute begrüssen die Verwendung spezifischer Warnhinweise. Auch die IG Hanf begrüsst die neuen Warnhinweise.
Sechs Kantone24, EKSN, TPF, VKZS, Gesundheitsorganisationen25, ACSI und SKS schlagen einen spezifischen Warnhinweis für hanfhaltige Produkte vor: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und kann Ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen»
Die Kantone TI, VD und VS, EKSN, LPV, AS und Unisanté schlagen einen neuen Abs. 5 vor: «Die Warnhinweise müssen mindestens 35 Prozent, den Rahmen nicht eingeschlossen, der am ehesten sichtbaren Seite der Verpackung gleichartiger Produkte bedecken.»
Swiss Cigarette und ähnliche schlagen vor, Abs. 1 Bst b und Abs. 2 Bst. a wie folgt zu ändern: «Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen»
Die SVTA ist der Meinung, dass der Satz gemäss EU «Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht» nicht mehr angegeben werden müsse. Ausserdem fordert die SVTA, dass nikotinfreie Produkte von Warnhinweisen ausgenommen werden sollen. Gleichzeitig betont sie, dass bei Warnzeichen und Kennzeichnungsvorschriften die Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden müsse.
Gemäss Wildkraut Schweiz soll Abs. 2 ersatzlos gestrichen werden.
Das KF weist daraufhin, dass Warnhinweise von stärker schädigenden Produkten entsprechend schärfer formuliert sein sollten als solche, die weder Nikotin noch Tabak enthalten.
Auch gemäss Swiss Cigarette und ähnlichen sowie CNCI müsse das Risikoprofil des jeweiligen
Produkts berücksichtigt werden.
Die SVP lehnt die neuen Regelungen für Warnhinweise kategorisch ab.
Der Kanton ZH wünscht Abs. 1 Bst. c. dahingehend zu ergänzen, dass das Führen eines Fahrzeugs beim Überschreiten bestimmter Stoffe im Blut verboten sei. Zusätzlich schlägt er vor, Warnhinweise vor dem Bedienen von Maschinen und vor der Entstehung psychischer Erkrankungen anzubringen.
24 AR, BS, SH, TI, VD, VS
25 AS, AT und ähnliche, DOJ, FMH, GELIKO, KIS, LPV, mfe, pharmaSuisse, PSV, SDH, SDV, SGAIM, SGP, SPHD, SSPH+, Unisanté, vsao