Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten
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Publikation angebracht werden. Er kann in einer Amtssprache anstelle der Sprache der Publikation verfasst sein, wenn Letztere eine Fremdsprache ist.»
Auch das KF und CNCI fordern, dass die Warnhinweispflicht auf Werbung für ein Tabakprodukt oder eine elektronische Zigarette und Sponsoring durch eine entsprechende Produktemarke beschränkt wird.
5. Abschnitt Kombinierte Warnhinweise Art. 16 Inhalt der kombinierten Warnhinweise
(Art. 13 Abs. 2 TabPG)
Art. 16
1 Die Fotografien und die entsprechenden Informationen, die die gesundheitlichen Folgen des Rauchens erklären, sowie die Informationen über die Raucherentwöhnung auf den kombinierten Hinweisen sind in Anhang 2 aufgeführt.
2 Die Informationen über die Raucherentwöhnung verweisen auf einen vom Tabakpräventionsfonds (TPF)
gemäss der Verordnung vom 12. Juni 2020 über den Tabakpräventionsfonds eingerichteten Dienst zur
Unterstützung bei der Raucherentwöhnung. Der TPF kann Dritte beauftragen, ihn dabei zu unterstützen.
20 Kantone34, GDK, KKBS, VKS, TPF, VKZS, Gesundheitsorganisationen35, ACSI und SKS begrüssen die Anpassungen für die kombinierten Warnhinweise.
Weiter wünschen 19 Kantone36, GDK, KKBS und VKS sowie ZFPS, dass der Bund zusätzlich die Kompetenz erhalten sollte, zu einem späteren Zeitpunkt neue Bildserien einzuführen.
Vier Kantone37, Gesundheitsorganisationen38, ACSI und SKS wünschen die Änderung des Begriffs «Raucherentwöhnung» in «Rauchentwöhnung».
Gemäss Gesundheitsorganisationen39 reiche es nicht aus, Informationen zur Rauchentwöhnung anzubringen. Auch der Zugang zu Informationen und Angeboten der Schadensminderung müsse gewährleistet sein.
Die SVP lehnt jegliche Vorgaben zu Warnhinweisen ab, die über das absolute Minimum hinausgehen und hält das Anbringen von QR-Codes, die auf Rauchstopp-Websites verweisen, für sinnlos.
34 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SZ, TG, UR, ZG, ZH
35 AT und ähnliche, DOJ, FMH, FSP, GELIKO, KIS, mfe, pharmaSuisse, PSV, SDH, SDV, SGAIM, SGP, SPHD, SSPH+, Swiss Olympic, vsao, ZFPS
36 AG, AI, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH
37 AR, OW, SH, ZH
38 AT und ähnliche, Infodrog, pharmaSuisse, PSV
39 Föderation der Suchtfachleute, FS, GREA, Infodrog