Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten
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Art. 17 Druckserien
(Art. 13 Abs. 2 TabPG)
Art. 17
1 Die kombinierten Warnhinweise müssen in den drei Druckserien nach Anhang 2 eingesetzt werden. Die Druckserien müssen nacheinander in einem festen Turnus eingesetzt werden.
2 Innerhalb jeder Serie sind die kombinierten Warnhinweise abwechselnd so zu verwenden, dass sie gleich häufig auf den Packungen erscheinen. Die Fotografie Nr. 15 jeder Serie, begleitet von der Information zur
Abhängigkeit, wird nicht für pflanzliche Rauchprodukte ohne Nikotin verwendet.
3 Der Serienwechsel erfolgt alle zwei Jahre, erstmals per 1. Januar 2027. Die Verpackungen, die mit der neuen Serie versehen sind, können bereits vor dem Serienwechsel vom 1. Oktober bis am 31. Dezember mit der neuen Serie an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
4 Bereits hergestellte Packungen, die die kombinierten Warnhinweise der vorangehenden Serie tragen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember nach dem Serienwechsel.
Wirtschaftsorganisationen40 fordern, dass aus Gründen der Konsistenz und aus Kostengründen der erste Serienwechsel der kombinierten Warnhinweise auf den 1. Januar 2028 festgelegt werden müsse. Der Kanton GE schlägt einen neuen Abs. 5 vor: «Bild- und Nachrichtenserien werden vor der Vermarktung durch Präventionsorganisationen bei den Zielgruppen getestet.» Der Kanton NE ist der Meinung, dass die neuen Anforderungen an Beipackzettel neben unverhältnismässig hohen Betriebskosten auch ein erhöhtes Risiko von Verschwendung und Verschmutzung bei geringer präventiver Wirkung mit sich bringen.
Art. 18 Fläche der kombinierten Warnhinweise
(Art. 13 Abs. 2 TabPG)
Art. 18
Ein kombinierter Warnhinweis besteht aus drei Elementen in folgendem Verhältnis:
a. Fotografie: 50 Prozent;
b. Text zur Fotografie: 38 Prozent;
c. Informationen über die Raucherentwöhnung: 12 Prozent.
Coop erachtet die Regelung bezüglich der Warnhinweise als sehr weitgehend.
Art. 19 Gestaltung der kombinierten Warnhinweise
(Art. 10 Abs. 3 TabPG)
Art. 19
Für die kombinierten Warnhinweise gelten die technischen Gestaltungsregeln:
a. in Anhang 1 Ziffer 2;
b. im vom BAG ausgestellten Leitfaden «Grafische Anpassungen des Rauchstopphinweises» .
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Art. 20 Verwendung der Fotografien
Art. 20
Die Fotografien nach Anhang 2 dürfen nur zur Erstellung kombinierter Warnhinweise verwendet werden.
Die Kantone VD und VS, sowie LPV, AS und Unisanté weisen darauf hin, dass im Titel des Artikels der französischen Version ein «s» für «photographie» fehlt. Der Kanton GE schlägt vor, Art. 20 wie folgt anzupassen: «Die Fotografien nach Anhang 2 sind für kombinierte Warnhinweise und Medienkampagnen vorbehalten.»
40 CNCI, ODAG, SRF, Swiss Cigarette und ähnliche, VSZ