Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten
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4. Kapitel Pflichten des Unternehmens und Einfuhrbeschränkungen
1. Abschnitt Selbstkontrolle Art. 21 Pflicht zur Selbstkontrolle
(Art. 25 Abs. 2 TabPG)
Art. 21
1 Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, sorgt dafür, dass ausschliesslich Produkte auf den Markt gebracht werden, die den Vorschriften des TabPG und dieser Verordnung entsprechen. Die verantwortliche Person ergreift erforderlichenfalls umgehend die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes notwendigen Massnahmen.
2 Die Selbstkontrolle zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produkte mit den gesetzlichen Anforderungen beinhaltet insbesondere:
a. die Aspekte zur Gewährleistung einer standardisierten Herstellung der Produkte gemäss den vom Hersteller oder gegebenenfalls von der Branche der Tabakprodukte oder der elektronischen Zigaretten festgelegten Verfahren;
b. die Entnahme von Proben und deren Analyse sowie die Beschreibung der angewandten Methoden;
c. gegebenenfalls den Rückruf und die Rücknahme.
3 Die Dokumentation zu Absatz 2 Buchstaben a bis c ist auf Anfrage der zuständigen kantonalen Behörden innerhalb von 10 Tagen vorzulegen.
Gemäss 22 Kantonen41, GDK, KKBS, VKS, ZFPS und Infodrog sei dieser Artikel unklar bezüglich der Umsetzung in die Praxis. Insbesondere in welcher Frequenz und Form die Selbstkontrolle und
Dokumentation erfolgen müsse, und ob die Erbringung dieser Nachweise eine Bringschuld seitens der Unternehmen oder Holschuld seitens Kantone (Art. 28 Abs. 2. Ziff. 3) sei.
Der Kanton NE ist der Meinung, dass die Pflicht zur Selbstkontrolle wichtig sei und er schlägt vor, dass die Dokumente auf Anfrage der zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung gestellt werden müssten.
Nach 23 Kantonen42, der SPS, GDK, VKCS, VKS, KKBS und ZFPS sei die Selbstkontrollpflicht im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial der Produkte problematisch und ungenügend. Zudem sei es wichtig, dass die Sanktionen hierfür klar geregelt seien.
Die Kantone GE und VD, die EKSN, Gesundheitsorganisationen43, ACSI und SKS sind der Meinung, dass Selbstkontrollsysteme problematisch seien, insbesondere bei Produkten, welche in Ländern mit niedrigeren Standards als in der Schweiz hergestellt werden.
Die Kantone TI und VD, EKSN, AS, Unisanté und LPV fänden eine systematische Kontrolle vor dem Inverkehrbringen durch den Bund ideal.
Vier Kantone44 sowie der VKCS schlagen eine Ergänzung vor, nach welcher eine Selbstkontrolle nach Chemikaliengesetz für Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch ohne Tabak sowie Flüssigkeiten für E-Zigaretten verlangt wird.
Sechs Kantone45 und der VKCS fordern, dass die Dokumentation zu Absatz 2 Buchstaben a bis c auf Anfrage der zuständigen kantonalen Behörden innerhalb von einem Tag vorgelegt werden muss.
Gemäss dem Kanton AG soll Art. 21 Abs. 3 ersatzlos gestrichen werden, denn die Frist von zehn Tagen mache nicht für alle Betriebe und Umstände Sinn.
Nach Coop, SRF und VST sei unklar, wer für Selbstkontrollen zuständig sei und wie deren
Dokumentation aussehen sollte. Sie schlagen daher folgende Anpassung von Abs. 1 vor: «Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten in der Schweiz in Verkehr bringt, sorgt dafür, dass ausschliesslich Produkte auf den Markt gebracht werden…».
41 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH
42 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH
43 AS, AT und ähnliche, Infodrog, LPV, pharmaSuisse, pro-salute, PSV, SBK, Swiss Olympic, Unisanté
44 BS, FR, TG, VS
45 FR, GE, JU, TG, TI, ZH