Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten
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5. Kapitel Kontrollverfahren und Testkäufe
1. Abschnitt Kontrollen
Gemäss 21 Kantonen57, der GDK, KKBS, VKS sowie ZFPS sei die Kontrolle der verschiedenen im Gesetz geregelten Bereiche durch die Kantone gemäss Art. 35 TabPG zwingend, da wo nicht der Bund zuständig sei. Die «Können-Formulierung» im erläuternden Bericht soll gestrichen werden.
Weiter wird bedauert, dass hier nicht differenzierter geregelt werde, wie und in welchen Bereichen die Kantone den Vollzug regeln sollen. Damit der Vollzug nicht in allen Kantonen unterschiedlich geregelt werde, sei eine weitere Ausdifferenzierung der Artikel zum Vollzug (Art. 28 - 30) sinnvoll.
Der Kanton TI hält es für wesentlich, die Rechte der zuständigen Behörden besser zu definieren, um eine wirksame Durchführung der Kontrollen zu ermöglichen.
Der Kanton VD, Gesundheitsorganisationen58, ACSI und SKS fordern, den noch vorhandenen
minimalen Rahmen für staatliche Kontrollen und Sanktionen voll auszuschöpfen.
Der Kanton JU schlägt vor, dass dem BAG über einen entsprechenden Artikel in der Verordnung ein klares Vorrecht, analog zu Art. 30 Abs. 5 Bst. a LMG, eingeräumt werde.
Art. 28 Kontrollen durch die Kantone
(Art. 35 TabPG)
Art. 28
1 Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren die Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten.
2 Die Kontrolle betrifft:
a. die Übereinstimmung der Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten mit den Anforderungen des TabPG und dieser Verordnung;
b. die Einhaltung der Verbote der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings für diese Produkte sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden;
c. die Einhaltung der Pflicht zur Selbstkontrolle und der Informationspflicht durch die Unternehmen.
Gemäss 24 Kantonen59, GDK, KKBS, VKS, ZFPS und Infodrog sei nicht definiert, ob die Erbringung dieser Nachweise der Selbstkontrolle in Absatz 2 Buchstabe c eine Bringschuld seitens der
Unternehmen oder eine Kontrollaufgabe seitens Kantone sei. Weiter fehle auch jegliche Regelung zur Form und Frequenz der Kontrollen zur Überprüfung der Selbstkontrolle. Der Entwurf lasse zu viel Spielraum und setze zu stark auf die Selbstkontrolle durch die Unternehmen. Zudem fehle die
Einräumung von Kompetenzen für die Kantone (wie z.B. Betretungsrecht, Einsicht in Dokumente),
damit sie ihre Vollzugsaufgabe wahrnehmen können.
Nach 15 Kantonen60, GDK, KKBS, VKCS und VKS werde nirgends erwähnt, wie oft die Kantone die Kontrollen durchführen sollen.
17 Kantone61, GDK, KKBS, VKCS und VKS schlagen einen neuen Absatz vor: «Um die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in
Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.»
Der Kanton AG erachtet es als wesentlich, dass dieser Artikel um die Möglichkeit ergänzt wird, dass Kontrollen auch durch Stichproben erfolgen dürfen.
Gemäss dem Kanton NE sei die SCAV die kantonale Behörde mit der Zuständigkeit für die Kontrollen. 17 Kantone62, GDK, KKBS, VKCS und VKS schlagen einen zusätzlichen Absatz vor: «Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen,
Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.»
57 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH
58 AS, AT und ähnliche, GELIKO, LPV, pharmaSuisse, pro-salute, PSV, Unisanté
59 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
60 AG, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, LU, OW, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH
61 AG, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH
62 AG, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH