Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Art. 31 Rückmeldung zum Ergebnis

(Art. 37 Abs. 4 TabPG)

Art. 31

Die zuständigen kantonalen Behörden informieren das kontrollierte Unternehmen innert kürzester Frist schriftlich über festgestellte Verstösse.

Gemäss 22 Kantonen65, GDK, KKBS, VKS und ZFPS sei es nicht geregelt, wie das Vorgehen im Fall eines Verstosses aussehe. Es sollte eine Unterstützung durch den Bund für ein einheitliches Prüf- und Vollzugskonzept, inklusive Sanktionsregelung in den vorliegenden Entwurf aufgenommen werden. Die Kantone NE und SO fordert die Streichung von «innert kürzester Frist». Gemäss dem Kanton ZH soll sowohl für den Fall, dass Mängel festgestellt wurden, als auch für den Fall, dass keine Mängel festgestellt wurden, eine Information an das kontrollierte Unternehmen erfolgen.

Art. 32 Kontrollen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

(Art. 30 Abs. 2 TabPG)

Art. 32

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) führt in Abhängigkeit der Risiken eine physische Kontrolle der eingeführten Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten durch.

2 Stellt das BAZG fest, dass gewisse Produkte nicht den Anforderungen des TabPG oder dieser Verordnung entsprechen, oder hat es diesbezüglich einen Verdacht, trifft es die notwendigen Massnahmen.

3 Das BAZG kann folgende Massnahmen treffen:

a. Weitergabe der Produkte an die zuständige kantonale Behörde für eine vertiefte Prüfung; die

anmeldepflichtige Person gemäss Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG) ist verpflichtet, die Produkte unverändert innerhalb einer bestimmten Frist auf eigene Gefahr und auf ihre Kosten an die zuständige kantonale Behörde zu befördern;

b. Anweisung der anmeldepflichtigen Person gemäss Artikel 26 ZG, der zuständigen kantonalen Behörde die Produkte oder Produktproben zur Verfügung zu stellen; diese Person muss somit die Produkte unverändert innerhalb einer bestimmten Frist auf eigene Gefahr und auf ihre Kosten an ihren Wohnort befördern und sie dort zur Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörde halten;

c. Zurückhaltung der Produkte.

Der Kanton NE begrüsst, dass das BAZG die zuständige Behörde bleibe.

Die Kantone TI, VD, und VS, die EKSN, LPV, AS und Unisanté schlagen vor «in Abhängigkeit der Risiken» zu streichen. Gemäss dem Kanton SO sei es nicht nachvollziehbar, dass die Proben am Wohnort und nicht in den Geschäftsräumen zur Verfügung gehalten werden müssen, daher soll der Artikel sinngemäss angepasst werden. Vier Kantone66 sowie der VKCS schlagen vor bei Absatz 1 «und gleichartigen Produkten nach Artikel 4 TabPG» zu ergänzen.

65 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH

66 FR, GE, JU, TG