Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Art. 26 Meldung bei schädlichen Produkten

(Art. 28 Abs. 2 TabPG)

Art. 26

1 Wer feststellt, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten eine Gefahr für die Gesundheit nach Artikel 6 Absatz 1 TabPG darstellen, muss unverzüglich:

a. die betreffenden Produkte zurücknehmen;

b. gegebenenfalls die Produkte zurückrufen, die bereits an die Konsumentinnen und Konsumenten

abgegeben wurden, und diese in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Behörde und dem Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen (BFK) über die Gründe des Rückrufs informieren;

c. im Falle eines Rückrufverfahrens das BAG informieren.

2 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können verlangen:

a. eine Probe des betreffenden Produkts;

b. alle einschlägigen Informationen und Unterlagen in einer Amtssprache oder in englischer Sprache, die dazu dienen:

1. die Ursache der Schädlichkeit des Produkts zu identifizieren,

2. zu ermitteln, ob die getroffenen Massnahmen ausreichen und ob ein Rückruf über die Plattform des BFK angezeigt ist.

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3. Abschnitt Einfuhrbeschränkungen für Produkte zum Eigengebrauch Art. 27

(Art. 29 TabPG)

Art. 27

1 Eine Konsumentin oder ein Konsument ist berechtigt, ein Produkt einzuführen, das nicht dem TabPG entspricht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Das Produkt wird nur für den Eigengebrauch verwendet;

b. die eingeführte Menge übersteigt den geschätzten Durchschnittsverbrauch für zwei Monate nicht.

2 Die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Menge wird vom BAG bestimmt.

Die Kantone BS, SH und VD, die SPS, Gesundheitsorganisationen56, ACSI und SKS schlagen vor, dass die eingeführte Menge den geschätzten Durchschnittsverbrauch für einen Monat nicht

übersteigen soll.

Die Kantone TI und VD, AS und Unisanté empfehlen, dass auch für Produkte, die nicht verbraucht werden, wie Geräte oder Ersatzteile, Einfuhrmengenbegrenzungen vorgesehen werden sollten.

Die SVTA regt an, die zulässige Höchstmenge Nikotin pro Produkt auf max. 20 mg Nikotin/ml

festzulegen, sowie eine Obergrenze für die Menge an Liquid pro Person bis zu einem geschätzten Durchschnittskonsum von einem Monat (50 ml) festzulegen. Zudem soll der Import für den

Privatgebrauch auf dem Postweg entsprechend den für Zigaretten geltenden Regeln ausgeschlossen sein.

Der Kanton JU bedauert die von Art. 29 TabPG und seiner Anwendung in Art. 27 TabPV eingeräumte Möglichkeit, welche die Einfuhr illegaler Produkte zu persönlichen Zwecken erlaube.

La Fabrick und ARPV schlagen vor, dass die eingeführte Menge den geschätzten

Durchschnittsverbrauch für zwei Wochen nicht übersteigen sollte. Weiter wünschen sie, dass die Einfuhrbeschränkungen mit denen von Tabakprodukten harmonisiert würden.

Für PTG sei es unverständlich, wie der Geltungsbereich von TabPG und TabPV mit Ausnahmen für Eigengebrauch untergraben werde. Weiter mache es Sinn, dass die eingeführte Menge den

geschätzten Durchschnittsverbrauch für zwei Monate nicht überschreiten dürfte, dies sollte jedoch vom BAZG und nicht vom BAG definiert werden.

56 AS, AT und ähnliche, LPV, PSV, pharmaSuisse, Unisanté