Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Der Kanton JU schlägt vor, dass das BAG die Richtlinien für die Häufigkeit der Kontrollen pro

Betriebskategorie erlassen könne.

Art. 29 Verfahren und Methoden

(Art. 37 Abs. 4 TabPG)

Art. 29

1 Die zuständigen kantonalen Behörden führen die Kontrollen gemäss von ihnen festgelegten und dokumentierten Verfahren durch.

2 Die Kontrollmethoden und -techniken umfassen:

a. die Überprüfung der Verpackung, der Kennzeichnung und der Werbung;

b. die Probenahme;

c. die Untersuchung der Produkte;

d. die Prüfung der Dokumentation der Selbstkontrolle;

e. jede andere zur Aufdeckung von Verstössen notwendige Tätigkeit.

3 Die zuständigen kantonalen Behörden können insbesondere die in Anhang 3 aufgeführten Mess- und

Testmethoden anwenden.

24 Kantone63, die GDK, KKBS, VKCS und VKS sowie ZFPS und Infodrog fordern die gesetzliche Grundlage zur Etablierung eines zentralen Labors, welches im Auftrag der Kantone die dem

Tabakproduktegesetz unterstellten Produkte untersucht und zugleich die Funktion als Referenzlabor wahrnimmt.

Gemäss dem Kanton SO soll der Artikel bezüglich Probenahmen im Internet ergänzt werden, da Verkäufe via Internet ein bedeutendes Handelsvolumen darstellen.

Die Kantone GE und TG schlagen eine Ergänzung um «Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.» vor.

Gemäss dem Kanton ZH würden die erwähnten Verfahren und Methoden Spielraum lassen für

verschiedene Untersuchungsmethoden, allerdings sollte insbesondere bei massiven Eingriffen (z.B. Zugang für eine Durchsuchung) ein entsprechender Wortlaut verankert sein und sich dies nicht bloss aus der Bestimmung «jede andere zur Aufdeckung von Verstössen notwendige Tätigkeit» ableiten lassen.

Art. 30 Berichterstattung zu den Kontrollen

(Art. 37 Abs. 4 TabPG)

Art. 30

1 Die zuständigen kantonalen Behörden erstatten auf Papier oder in elektronischer Form über alle durchgeführten Kontrollen Bericht.

2 Die Berichte enthalten Angaben zu:

a. dem kontrollierten Produktetyp;

b. den kontrollierten gesetzlichen Anforderungen;

c. den angewendeten Kontrollmethoden;

d. den Kontrollergebnissen;

e. der Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen;

f. den allfälligen Massnahmen, die das Unternehmen ergreifen muss.

Gemäss 21 Kantonen64, GDK, KKBS, VKS und ZFPS lasse der Artikel offen, zuhanden von wem und in welcher Frequenz eine solche Berichterstattung erfolgen muss. Dies sollte zwecks Vereinheitlichung und zukünftiger Auswertung von Daten auf nationaler Ebene zwingend geregelt werden.

Der Kanton FR und der VKCS fordern, dass die Formulierung so angepasst wird, dass klar ist, an wen der Bericht adressiert werden muss.

63 AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

64 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH