Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Art. 34 Testkonzept

(Art. 24 Abs. 4 TabPG)

Art. 34

1 Jeder Testkauf muss sich auf ein von der zuständigen kantonalen Behörde festgelegtes Testkonzept abstützen. 2 Das Testkonzept beinhaltet mindestens Erläuterungen betreffend:

a. die anwendbaren Gesetzesgrundlagen;

b. die Rekrutierung von Minderjährigen;

c. die Geheimhaltungspflicht der minderjährigen Person und der erwachsenen Person, die diese begleitet, in Bezug auf die getesteten Verkaufsstellen und die Ergebnisse der Testkäufe;

d. die Planung und Vorbereitung der Testkäufe;

e. den Ablauf der Testkäufe;

f. die Protokollierung und die Dokumentation der Testkäufe;

g. die Rückmeldungen der Resultate an die betroffenen Verkaufsstellen.

22 Kantone75, die SPS, GDK, KKBS, VKS, ZFPS schlagen ein nationales Standardkonzept für die Testkäufe vor, welches durch den Bund koordiniert und bereitgestellt werden soll.

Art. 35 Instruktion der Minderjährigen

(Art. 24 Abs. 4 Bst. b TabPG)

Art. 35

1 Die minderjährige Person und eine Inhaberin oder ein Inhaber der elterlichen Sorge werden angemessen über den Ablauf der Testkäufe informiert, insbesondere über:

a. die vorgängige Instruktion der minderjährigen Person;

b. die Tatsache, dass die minderjährige Person immer von einer erwachsenen Person begleitet wird;

c. die Gewährleistung der Anonymität der minderjährigen Person.

2 Die zuständige kantonale Behörde oder die Fachorganisation muss vor Beginn der Instruktion die schriftliche Zustimmung der minderjährigen Person zu ihrer Beteiligung an Testkäufen sowie die Zustimmung einer

Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge einholen.

3 Die Instruktion der Minderjährigen umfasst mindestens:

a. eine theoretische Ausbildung;

b. Anweisungen zum Verhalten beim Testkauf;

c. eine praktische Übung eines Testkaufs.

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Art. 36 Ablauf eines Testkaufs

(Art. 24 Abs. 4 Bst. b TabPG)

Art. 36

1 Die minderjährige Person muss von einer erwachsenen Mitarbeiterin oder einem erwachsenen Mitarbeiter der zuständigen kantonalen Behörde oder der Fachorganisation begleitet werden.

2 Während des Testkaufs hält sich die erwachsene Person in angemessenem Abstand zur minderjährigen Person auf und greift nur ein, wenn sie dies als notwendig erachtet.

3 Der Testkauf muss abgebrochen werden, wenn die Anonymität der minderjährigen Person nicht mehr

gewährleistet ist.

4 Die minderjährige Person und die erwachsene Person führen keine Testkäufe in Verkaufsstellen durch, die sie regelmässig aufsuchen.

Der Kanton VD ist der Meinung, dass die Anonymität von minderjährigen Personen nicht mehr gewährleistet sei, wenn diese ihren Ausweis vorlegen. Daher sollte der Ausweis niemals gezeigt werden müssen.

75 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH