Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Sieben Kantone46 und der VKCS schlagen vor, dass, analog Art. 75 Bst. b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, bei Abs. 2 dieselben Anforderungen an die Selbstkontrolle gelten sollen, welche sich seit Jahren im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung bewährt haben.

Die IG Hanf ist der Auffassung, dass es im Interesse des Schutzes der Konsumentinnen und

Konsumenten sinnvoll sei, die Selbstkontrolle weiter auszubauen.

Die Kantone BS, FR und TG sowie der VKCS erwarten eine Klarstellung, ob nach Chemikalienrecht gekennzeichnete und dem TabPG unterstelle Produkte den Folgepflichten zum Chemikalienrecht unterstellt werden.

Art. 22 Konformitätsnachweis

(Art. 25 Abs. 2 TabPG)

Art. 22

1 Wer Zigaretten oder Produkte mit nikotinhaltiger Flüssigkeit auf dem Markt bereitstellt, muss den Nachweis erbringen, dass diese Produkte folgende Vorgaben einhalten:

a. für Zigaretten:

1. die Höchstmenge der Emissionen nach Anhang 2 Ziffer 1 TabPG;

2. die Anforderungen an das Zündpotenzial nach Artikel 4 dieser Verordnung;

b. für Produkte mit nikotinhaltiger Flüssigkeit: die Höchstmenge an Nikotin nach Anhang 2 Ziffer 3 TabPG;

c. für nikotinhaltiges Nachfüllmaterial: die Pflicht, über eine kindersichere Vorrichtung nach Artikel 16 Absatz a TabPG zu verfügen.

2 Entsprechen die Produkte den technischen Normen nach Anhang 3, wird vermutet, dass sie die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.

3 Entsprechen die Produkte nicht den technischen Normen nach Anhang 3, muss das Unternehmen nachweisen können, dass es die Anforderungen von Absatz 1 auf andere Weise erfüllt.

Der Kanton NE begrüsst die Definition des Konformitätsnachweises.

Gemäss SRF und VST soll klargestellt werden, dass es sich um eine Verpflichtung für die Hersteller und Importeure handelt. Daher sei Abs 1. wie folgt anzupassen: «Wer Zigaretten oder Produkte mit nikotinhaltiger Flüssigkeit in der Schweiz in Verkehr bringt, muss den Nachweis erbringen, dass diese Produkte folgende Vorgaben einhalten […]»

22 Kantone47, die SPS, GDK, EKSN, KKBS, VKS und VKCS, Gesundheitsorganisationen48, ACSI und SKS fordern, dass der Konformitätsnachweis auch für Tabakprodukte zum oralen Gebrauch gelte. Für diese Produkte nach Art. 3 Bst. d TabPG soll ebenfalls die Höchstmenge an Nikotin gemäss Anhang 2 Ziffer 2 TabPG gelten.

Gemäss 20 Kantonen49, GDK, KKBS, VKS, Infodrog und ZFPS seien die Kontrollprozesse und die Rollen und Aufgaben der Akteure (Bund, Kantone) im Rahmen des Konformitätsnachweises bezüglich praktischer Umsetzung zu wenig geregelt.

Die Kantone VD und VS, EKSN, AS, Unisanté und LPV schlagen eine Anpassung von Bst. c wie folgt vor: «für elektronische Zigaretten und Nachfüllflaschen für nikotinhaltige Flüssigkeiten: die

Anforderung, dass sie mit einer auslaufsicheren Sicherheitsvorrichtung gemäss Art. 16 Bst. a TabPG ausgestattet sein müssen und die Anforderungen an den Füllmechanismus gemäss Art. 6 TabPV erfüllen müssen.»

Weiter schlagen sie einen neuen Buchstaben bei Abs. 1 vor: «für Tabakprodukte und ähnliche

Produkte: die in Art. 7 festgelegte Höchstmenge an Nikotin».

46 AG, FR, GE, JU, TG, TI, ZH

47 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

48 AS, AT und ähnliche, Föderation der Suchtfachleute, FS, GREA, Infodrog, LPV, pharmaSuisse, PSV, Unisanté, ZFPS

49 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH