Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Art. 25 Angaben über die Zusammensetzung

(Art. 27 Abs. 4 TabPG)

Art. 25

1 Die Meldung über die Zusammensetzung eines Produkts beinhaltet die Bezeichnung und die Menge aller Zutaten in absteigender Reihenfolge.

2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 dürfen ohne Angabe der Bezeichnung oder der Menge in einer einzigen Kategorie (z. B. Aromen) zusammengefasst werden:

a. für Tabakprodukte: Zutaten mit einem Anteil von weniger als 0,1 Prozent des Rohtabaks;

b. für Flüssigkeiten von elektronischen Zigaretten: Zutaten mit einem Gehalt von weniger als 0,01 mg/ml. 3 Hersteller und Importeure, die mehrere Produkte melden, müssen überdies für alle Zutaten, die in einer einzigen Kategorie zusammengefasst sind, die Bezeichnung und die verwendete Menge in demjenigen Produkt, in dem der Gehalt der jeweiligen Zutat am höchsten ist, erfassen.

Neun Kantone53, die SPS, die EKSN, Gesundheitsorganisationen54, ACSI und SKS fordern, dass zwingend sämtliche Zutaten der Produkte aufgeführt werden, daher soll Absatz 2 gestrichen werden. Die Kantone BS und FR sowie der VKCS empfehlen für Substanzen, die gemäss CLP-Verordnung der EU als akut inhalativ toxisch eingestuft sind (H330, H331, H332), mit inhalativ allergenen

Eigenschaften (H334) oder reizenden Eigenschaften für die Atemwege (H335) sowie für Hautallergene (H317) eine Angabepflicht ohne Schwellenwert.

Gemäss der SVTA, La Fabrick, ARPV, Swiss Cigarette und ähnliche sowie CNCI soll der

Schwellenwert, der es erlaubt, Zutaten bei der Meldung an das BAG zusammenzufassen, mindestens den Anforderungen der EU entsprechen, d.h. bei 0,1% der E-Flüssigkeit liegen, was 1 mg/ml

entspreche.

Gemäss Infodrog seien eine Begrenzung des Nikotingehalts und die Regelung der Zutaten für alle Produkte, sowie die Regelung der Zutaten wie in Artikel 6 der TabPV 2004 und Auflistung aller

Inhaltsstoffe in der Zutatenliste notwendig.

Vier Kantone55, die EKSN und der VKCS, sowie LPV, AS und Unisanté beantragen die Streichung von Absatz 3.

53 AR, BL, BS, OW, SG, SH, TI, VD, VS

54 AS, AT und ähnliche, Föderation der Suchtfachleute, FS, GREA, LPV, pharmaSuisse, pro-salute, PSV, SwissOlympic, Unisanté

55 FR, VD, VS, TI